411.271
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 213 ausgegeben am 6. Juli 2012
Verordnung
vom 19. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule Liechtenstein
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6, Art. 91 Abs. 4 und Art. 102 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, und des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule Liechtenstein, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Im Ausnahmefall ist eine Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss der beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Berufsmaturakommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleitung.
Art. 3
Schwerpunkte der Berufsmittelschule
Die Regierung bestimmt im Rahmen des Lehrplanes, welche Schwerpunkte in der Berufsmittelschule angeboten werden.
Art. 5 Abs. 1 und 2
1) Der Beginn der Berufsmittelschule richtet sich nach Art. 7a der Schulorganisationsverordnung.
2) Die Berufsmittelschule dauert als Teilzeitlehrgang vier Semester und als Vollzeitlehrgang zwei Semester, wenn alle gemäss Lehrplan erforderlichen Module belegt werden.
Art. 14 Abs. 1
1) In den Grundlagenfächern Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und angewandte Mathematik sowie im Schwerpunkt werden schriftliche und mündliche Prüfungen über alle in der Berufsmittelschule behandelten Lernziele durchgeführt.
Art. 21 Abs. 2 und 3
2) Die Kommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Regierung bestimmt den Vorsitz und den Vizevorsitz.
3) Die Schulleitung hat beratende Stimme und führt das Aktuariat.
Art. 22 Abs. 2 Bst. g und h
2) Die Berufsmaturakommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
g) Entscheid über die Aufnahme in die Berufsmittelschule (Art. 2 Abs. 2);
h) Entscheid über den Ausschluss von den weiteren Abschlussprüfungen (Art. 19 Abs. 2).
Art. 23
Schulleitung
1) Die Schulleitung wird von der Regierung bestellt. Sie besteht aus dem Rektor oder der Rektorin sowie einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin.
2) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
a) die Führung des Lehrpersonals hinsichtlich der Beratung von Studierenden (Art. 19 Bst. c LdG), Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule (Art. 19 Bst. d LdG), Aufsicht über die Studierenden (Art. 23 LdG), Einhaltung der Unterrichtszeiten (Art. 20 und 21 LdG) sowie Bewilligung und Kontrolle von Nebenbeschäftigungen (Art. 26 LdG);
b) die Führung des übrigen Personals, bei Staatsangestellten nach den Vorschriften für das Staatspersonal;
c) die Mitwirkung bei der Bestellung (Art. 8 LdV), Beurteilung (Art. 31a LdG), Versetzung (Art. 36 LdG) und Entlassung (Art. 41 und 42 LdG) von Lehrpersonal sowie bei der Stellenplanung (Art. 7 LdV);
d) die Organisation des Schulbetriebs, einschliesslich Klassenbildung (Art. 4 Abs. 4), Stundenplanung (Art. 12a SchulG), Einhebung der Studiengebühren (Art. 7), Leitung der Lehrerkonferenz (Art. 24 Abs. 2), Entscheidung über die Mitverwendung von Schulräumlichkeiten sowie Krisen- und Evakuationsmanagement;
e) die Abgabe von Stellungnahmen über die Aufnahme in die Berufsmittelschule zuhanden der Berufsmaturakommission (Art. 2 Abs. 2), der Entscheid über die Anrechnung von Studienleistungen (Art. 6 Abs. 1), die Ausstellung der Semesterausweise und Zertifikate (Art. 11 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2), die Ermittlung der Erfahrungsnoten (Art. 13 Abs. 3), der Ausschluss von Studierenden (Art. 7 Abs. 2) und die Unterzeichnung des Berufsmaturitätszeugnisses (Art. 18 Abs. 2 Bst. g);
f) die Führung des Aktuariats der Berufsmaturakommission (Art. 21 Abs. 3);
g) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit;
h) die Zusammenarbeit mit dem Schulamt;
i) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlags aufgrund der Finanzhaushaltsgesetzgebung und der Weisungen des Schulamtes;
k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard;
l) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
m) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.
Art. 24
Lehrerkonferenz
1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche an der Berufsmittelschule unterrichten. Sie kann in Arbeitsgruppen gegliedert werden.
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Rektor oder von der Rektorin geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Bei Abwesenheit übernimmt die Stellvertretung die Leitungsfunktion.
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten ist die Hausordnung zu koordinieren.
Art. 27
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen der Berufsmaturakommission oder des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef