411.451
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012Nr. 216ausgegeben am 6. Juli 2012
Verordnung
vom 19. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 8, 9, 51d Abs. 4, Art. 58, 58b und 102 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2001 Nr. 139, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Diese Verordnung gilt für die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und regelt:
a) die Aufnahme in die Oberstufe;
b) den Lehrplan, insbesondere die Lektionentafeln;
c) die Promotion;
d) die Matura.
Überschrift vor Art. 2a
Ia. Aufnahme in die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Art. 2a
Schüler der Unterstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Schüler der 3. Schulstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums werden in die Oberstufe aufgenommen, wenn sie die Promotionsbedingungen nach Art. 21 Abs. 2 Bst. d und gegebenenfalls Art. 21 Abs. 4 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I erfüllen.
Art. 2b
Schüler der Realschule
Schüler der 3. oder 4. Schulstufe der Realschule werden in die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums aufgenommen, wenn sie die Übertrittsbedingungen nach Art. 24a der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I erfüllen.
Art. 2c
Schüler anderer Schulen
Die Aufnahme von Schülern anderer Schulen in die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums richtet sich nach Art. 26 und 27b der Schulorganisationsverordnung.
Art. 2d
Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse
1) Schüler können in die Sportklasse auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.
2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
a) Absolvierung eines langfristigen, organisierten, leistungsorientierten und qualifizierten Trainings;
b) Leistungsstand auf nachvollziehbar hohem Niveau;
c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
d) erhöhte Anforderungen bezüglich Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten;
e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.
Art. 5a
Stützmassnahmen bei Sportklassen
1) Ergibt sich aufgrund sportbedingter Abwesenheiten und Belastungen die Notwendigkeit einer Unterstützung, können entsprechende Massnahmen durchgeführt werden.
2) Das Schulamt legt im Rahmen des Voranschlags die Bedingungen für solche Massnahmen fest.
Art. 33 Abs. 3
3) Ausser bei Sportklassen sind für die Erlangung der Matura die vom Schüler während der zwei letzten Schuljahre ausgewählten Wahlpflichtkurse massgeblich.
Art. 37 Abs. 1 Bst. a
1) Für die mündlichen Maturaprüfungen hat der Schüler je ein Fach aus den folgenden drei Fächergruppen auszuwählen:
a) Deutsch, Geschichte, Philosophie, Religion und Kultur, Kunst- oder Musikerziehung;
Art. 51 Abs. 3 und 4
3) Der Leiter oder ein von ihm bestimmter Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied.
4) Die Schulleitung hat beratende Stimme.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 6)
Lektionentafeln
A. Lektionentafel für das Profil Lingua
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Latein1
4
4
3
3
Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
B. Lektionentafel für das Profil Neue Sprachen
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Spanisch2
4
4
3
3
Latein oder Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
C. Lektionentafel für das Profil Kunst, Musik und Pädagogik
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- und Musikerziehung
0
2
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
0
2
0
Religion und Kultur
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Bildnerisches Gestalten und/oder Musizieren3
2 und 2
2 und 2
3 oder 3
3 oder 3
Pädagogik/Psychologie
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Chorgesang
14
14
15
15
Total
35
35
35
35
D. Lektionentafel für das Profil Wirtschaft und Recht
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Statistik
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Rechnungswesen
2
2
0
0
Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre6
4
4
2
2
Volkswirtschaftslehre7
0
0
3
3
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
E. Lektionentafel für die Sportklasse im Profil Wirtschaft und Recht
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Statistik
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
0
0
2
0
Religion und Kultur
2
0
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
Nach individuellem Plan
Profilfächer
    
Rechnungswesen
2
2
0
0
Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre8
4
4
2
2
Volkswirtschaftslehre9
0
0
3
3
Total
28
28
28
28
F. Lektionentafel für das Profil Mathematik und Naturwissenschaften
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagen- und Profilfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
5
5
4
Physik10
2
3
3
2
Biologie11
2
3
2
2
Chemie12
2
2
3
2
Informatik
2
2
0
0
Geografie13
2
2
2
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
II.
Übergangsbestimmung
1) Auf den katholischen und evangelischen Religionsunterricht findet das bisherige Recht Anwendung:
a) im Schuljahr 2012/13 für die 4. und 7. Schulstufe;
b) in den Schuljahren 2013/14, 2014/15 und 2015/16 für die 7. Schulstufe.
2) Abs. 1 gilt nicht für Sportklassen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

2   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

3   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

4   Das Fach Chorgesang ist von allen Schülern zu besuchen und wird nicht benotet.

5   Das Fach Chorgesang ist von allen Schülern mit dem Profilfach Musizieren zu besuchen und wird nicht benotet.

6   Die Note wird auf der vierten und fünften Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

7   Die Note wird auf der sechsten und siebten Stufe doppelt gezählt (Art. 21).

8   Die Note wird auf der vierten und fünften Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

9   Die Note wird auf der sechsten und siebten Stufe doppelt gezählt (Art. 21).

10   Die Note wird auf der siebten Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

11   Die Note wird auf der fünften Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

12   Die Note wird auf der sechsten Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

13   Die Note wird auf der vierten Stufe doppelt gezählt (Art. 21).