| 411.481 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 217 |
ausgegeben am 6. Juli 2012 |
Verordnung
vom 19. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Aufgrund von Art. 73b und 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. August 2010 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, LGBl. 2010 Nr. 252, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10
Grundsatz
1) Das Schulamt beaufsichtigt die Privatschule nach Art. 106 Bst. b des Schulgesetzes.
2) Die Aufsicht beinhaltet insbesondere:
a) Unterrichtsbesuche;
b) Einsicht in die Beurteilung der Schüler;
c) Einholung von Auskünften bei der Schulleitung und bei den Lehrpersonen.
3) Schulleitung und Lehrpersonen der Privatschule sind verpflichtet, Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen zu befolgen.
4) Das Schulamt ist berechtigt, externe Experten, insbesondere der Unterrichtskommission nach Art. 106a des Schulgesetzes, mit der Aufsicht der Privatschule zu beauftragen.
Art. 11
Beschwerderecht
1) Gegen Entscheidungen der zuständigen Organe der Privatschule betreffend Nichtpromotion kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen des Schulamtes oder Beschlüsse der Maturakommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef