411.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 219 ausgegeben am 6. Juli 2012
Verordnung
vom 19. Juni 2012
über die Abänderung der Schulorganisationsverordnung
Aufgrund von Art. 11 und 102 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Richtzahlen für die Klassenbestände
1) Bei der Bildung von Klassen sind vorbehaltlich Abs. 2 die unteren und oberen Richtzahlen nach Anhang 1 massgeblich.
2) Das Schulamt kann im Rahmen des Voranschlags Abweichungen von den Richtzahlen festlegen, wenn:
a) das Platzangebot nicht ausreicht;
b) aufgrund von Promotionen, Übertritten, Umteilungen, Zu- und Wegzügen oder anderen die Klassenbestände beeinflussenden Umständen erfahrungsgemäss eine geringe Anzahl von Schülermutationen zu erwarten ist;
c) bei integrierter Sonderschulung ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist;
d) dadurch eine vorübergehende Stilllegung von Kindergartenstandorten vermieden wird;
e) es sich um mehrklassige oder schulartenübergreifende Klassen handelt;
f) die Abweichung geringfügig und/oder vorübergehend ist.
3) Wird eine obere Richtzahl überschritten, so kann die Klasse für einzelne Lektionen in zwei Gruppen aufgeteilt werden.
4) Massgeblich für die Planung der Klassen sind die Schülerzahlen an einem vom Schulamt bestimmten Stichtag im Frühjahr.
5) Das Schulamt kann das Nähere in Richtlinien regeln.
Art. 7a Abs. 1
1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach Anhang 2.
Anhang 1
Es wird folgender Anhang 1 eingefügt:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1)
Richtzahlen (RZ) für Klassenbestände
 
Klassenbestand
 
untere RZ
obere RZ
Schulart
  
Kindergarten
10
20
Spezielle Einschulung
6
12
Primarschule
12
24
Oberschule
8
16
Realschule
12
24
Gymnasium
12
24
Teilbereiche (Pflichtunterricht)
  
Musik auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule
-
16
Sport auf der 1. bis 4. Stufe der Sekundarschulen
10
20
Haushaltkunde
6
12
Technisches und Textiles Gestalten
6
12
Naturlehre auf der 1. bis 4. Stufe der
Sekundarschulen (ohne Oberschule)
-
20
Profil- und weitere Angebote auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule
(Stellenprozente)
Praktische Übungen in Biologie, Chemie, Physik und Kunsterziehung auf der gymnasialen Oberstufe
-
16
Wahlpflicht- und Wahlbereiche
  
Sport
10
-
Haushaltkunde
61
12
Technisches und Textiles Gestalten
62
12
Religion und Kultur, katholischer und evangelischer Religionsunterricht
83
-
Übrige Wahlpflichtfächer
8
-
Übrige Wahlfächer
10
-
Anhang 2
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 2.
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 19. Oktober 1999 über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 1999 Nr. 205;
b) Verordnung vom 18. April 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2000 Nr. 84;
c) Verordnung vom 25. September 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2001 Nr. 161;
d) Verordnung vom 8. Juli 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2003 Nr. 163;
e) Verordnung vom 8. Mai 2007 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2007 Nr. 114;
f) Verordnung vom 14. April 2009 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2009 Nr. 122;
g) Verordnung vom 30. März 2010 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2010 Nr. 82;
h) Verordnung vom 20. April 2010 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2010 Nr. 98;
i) Verordnung vom 14. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Richtzahlen für die Klassenbestände, LGBl. 2011 Nr. 236.
III.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Klassen findet bis zum 31. Juli 2015 weiterhin das bisherige Recht Anwendung. Auf neu zu bildende Klassen findet das neue Recht Anwendung.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

2   Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

3   Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.