| 411.521.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 220 |
ausgegeben am 6. Juli 2012 |
Verordnung
vom 26. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule
Aufgrund von Art. 9 und 102 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 1995 über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1995 Nr. 121, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2
2) Die 5. Schulstufe kann mit Bewilligung der Schulleitung freiwillig wiederholt werden bei Vorliegen:
a) einer Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche, die gerade behandelt wird;
b) einer längeren Krankheit;
c) einer Entwicklungsverzögerung;
d) eines unregelmässigen Bildungsganges;
e) ungünstiger Familienverhältnisse.
Art. 13a
Überspringen einer Schulstufe
Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung der Schulleitung und im Einverständnis mit dem Schulpsychologischen Dienst eine Schulstufe überspringen.
Überschrift vor Art. 20a
IVa. Rechtsschutz
Art. 20a
Beschwerde
Gegen Entscheidungen der Schulleitung nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 13a kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef