| 832.101.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 225 |
ausgegeben am 6. Juli 2012 |
Verordnung
vom 3. Juli 2012
über die Abänderung der Krankenversicherungskartenverordnung
Aufgrund von Art. 11, 20b Abs. 2 und 3 sowie Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2005 über die Krankenversicherungskarte (Krankenversicherungskartenverordnung; KVKV), LGBl. 2005 Nr. 55, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2) Sie dient insbesondere:
b) der Umsetzung der Beschlüsse S1 und S2 vom 12. Juni 2009 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EWR-Rechtssammlung: Anh. VI - 8.1 und 8.2).
Art. 7 Abs. 3
3) Die Krankenversicherungskarte hat das in Anhang 1 des Beschlusses S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannte Format aufzuweisen.
Art. 9 Abs. 3
3) Im Übrigen richten sich die grafische Darstellung und die technischen Merkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte nach Anhang 1 des Beschlusses S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Art. 15 Abs. 2a
2a) Das Amt für Gesundheit darf zur Erfassung und Zuweisung von Versicherungspflichtigen die Daten nach Abs. 1 Bst. a, b, d, i und r bearbeiten.
Art. 18 Abs. 3
3) Die Form und die Gestaltung der provisorischen Ersatzbescheinigung richten sich nach Anhang 2 des Beschlusses S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef