0.730.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 240 ausgegeben am 27. Juli 2012
Änderung
der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta
Angenommen in Brüssel am 24. April 1998
Inkrafttreten: 21. Januar 2010
Art. 1
Art. 29 des Vertrags erhält folgende Fassung:
"Art. 29
Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen
1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.
2)
a) Der Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Bst. b und der in Anlage W vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.
b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Vertragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.
3)
a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.
4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben,
a) die in Teil I der in Art. II GATT 1994 genannten Liste für die betreffende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;
b) bei der Ausfuhr und - falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist - bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.
5) Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Abs. 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen,
a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
b) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.
6) Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlägige Anlage aufzunehmen.
Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen,
a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
b) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregelten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen.
7) Abweichend von Abs. 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Abs. 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.
8) Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.
9) Anlage D findet Anwendung
a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;
b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel und
c) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Art. 5.
Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen,
i) die nach Abs. 2 Bst. b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird oder
ii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Art. XXIV GATT 1994 errichtet wird."
Art. 2
Der Vertrag wird wie folgt geändert:
In der Präambel werden in Abs. 7 die Worte "Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen" durch die Worte "Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation" ersetzt.
In der Präambel werden in Abs. 8 die Worte "verwandten Anlagen" durch die Worte "energiebezogener Ausrüstung" ersetzt.
In der Präambel werden in Abs. 9 die Worte "Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schliesslich dessen Vertragsparteien" und "eine solche Vertragszugehörigkeit" durch die Worte "Mitglied der Welthandelsorganisation sind, schliesslich Mitglied werden" bzw. "diese Mitgliedschaft" ersetzt.
In der Präambel werden in Abs. 10 die Worte "Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch die Worte "Mitglied der Welthandelsorganisation" ersetzt.
Art. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. bedeutet "Energieerzeugnisse" die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in Anlage EM I oder Anlage EM II aufgenommenen Positionen;".
In Art. 1 wird nach Nr. 4 Folgendes eingefügt:
"4a. bedeutet "energiebezogene Ausrüstung" die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation in Anlage EQ I oder Anlage EQ II aufgenommenen Positionen;".
Art. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
"a) bedeutet "WTO" die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation errichtete Welthandelsorganisation;
b) bedeutet "WTO-Übereinkommen" das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, seine Anhänge und die dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
c) bedeutet "GATT 1994" das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;".
In Art. 3 werden nach dem Wort "Energieerzeugnissen" die Worte "und der energiebezogenen Ausrüstung" eingefügt.
In Art. 4 werden im Titel die Worte "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" und im Wortlaut die Worte "Vertragsparteien des GATT" und "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch die Worte "Mitglied der WTO" bzw. "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
In Art. 5 Abs. 1 wird nach den Worten "Art. III oder XI des GATT" die Zahl "1994" eingefügt und werden die Worte "GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten" durch das Wort "WTO-Übereinkommen" ersetzt.
In Art. 14 Abs. 6 werden die Worte "GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten" durch das Wort "WTO-Übereinkommen" ersetzt.
In Art. 20 Abs. 1 werden die Worte "GATT und den einschlägigen dazugehörigen Rechtsinstrumenten" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt und nach dem Wort "Energieerzeugnissen" die Worte "und energiebezogener Ausrüstung" eingefügt.
In Art. 21 Abs. 4 wird der Verweis "Art. 29 Abs. 2 bis 6" durch den Verweis "Art. 29 Abs. 2 bis 8" ersetzt.
In Art. 25 Abs. 3 werden die Worte "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
In Art. 34 Abs. 3 wird nach Bst. m Folgendes eingefügt:
"n) sie prüft und billigt die Aufnahme der Unterzeichner in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beide Anlagen;
o) sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihre Streichung in Anlage EM I, und sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihre Streichung in Anlage EQ I;".
Art. 34 Abs. 3 Bst. "n" erhält die Bezeichnung "p".
In Art. 36 Abs. 1 Bst. d wird der Bst. "G" durch den Bst. "W" ersetzt.
In Art. 36 Abs. 1 wird nach Bst. f Folgendes eingefügt:
"g) Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I."
In Art. 36 Abs. 4 Bst. d wird der Bst. "f" durch den Bst. "g" ersetzt.
In der "Inhaltsübersicht" der Anlagen des Vertrags wird unter Nr. 1 "Anlage EM" durch "Anlage EM I" ersetzt; unter den Nr. 2 bis 4 werden die Anlagen "Anlage EM II Energieerzeugnisse (nach Art. 1 Nr. 4)", "Anlage EQ I Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Art. 1 Nr. 4a)" und "Anlage EQ II Liste der energiebezogenen Ausrüstung (nach Art. 1 Nr. 4a)" eingefügt.
Unter Nr. 9 wird "Anlage G" durch "Anlage W" und "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
Die Anlagen unter den Nr. 2 bis 10 erhalten die Nr. 5 bis 13. Unter den Nr. 14 und 15 werden die Anlagen "Anlage BR Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen (nach Art. 29 Abs. 7)" und "Anlage BRQ Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen (nach Art. 29 Abs. 7)" eingefügt.
Die Anlagen unter den Nr. 11 bis 14 erhalten die Nr. 16 bis 19.
Im Titel der Anlage D wird "(nach Art. 29 Abs. 7)" durch "(nach Art. 29 Abs. 9)" ersetzt.
In Anlage EM wird "EM" durch "EM I" ersetzt.
In Anlage TRM Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a werden die Worte "eine Vertragspartei des GATT" durch die Worte "Mitglied der WTO" ersetzt;
unter Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. b werden die Worte "keine Vertragspartei des GATT" durch die Worte "nicht Mitglied der WTO" ersetzt.
In Anlage TFU Abs. 2 Bst. c, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "GATT und der dazugehörigen Übereinkünfte" bzw. "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
Art. 3
Anlage D des Vertrags wird wie folgt geändert:
Im Titel wird "(nach Art. 29 Abs. 7)" durch "(nach Art. 29 Abs. 9)" ersetzt.
Dem Abs. 1 Bst. a wird nach dem Wort "könnten" Folgendes angefügt:
", sowie über Massnahmen, die einen einer Vertragspartei aus den nach Art. 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten.".
Dem Abs. 1 Bst. b Satz 1 wird nach dem Wort "könnte" Folgendes angefügt:
", sowie über jede Massnahme, die einen einer Vertragspartei aus den nach Art. 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnte",
und in Satz 2 werden die Worte "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
In Abs. 1 Bst. d wird nach dem Wort "auswirken" Folgendes eingefügt:
"oder einen ihr aus den nach Art. 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern".
In Abs. 2 Bst. a Satz 2 werden die Worte "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
In Abs. 3 Bst. a Satz 2 werden die Worte "GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt,
und erhält der vorletzte Satz folgende Fassung:
"Die Panels lassen sich von den Auslegungen des WTO-Übereinkommens im Rahmen des WTO-Übereinkommens leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Art. 5 oder Art. 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Mitglied der WTO ist, gegenüber anderen Mitgliedern der WTO angewandt werden, auf die sie das WTO-Übereinkommen anwendet, und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Mitgliedern im Rahmen des WTO-Übereinkommens nicht angewandt werden."
In Abs. 4 Bst. b werden die Worte "GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
In Abs. 5 Bst. c werden die Worte "GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente" durch das Wort "WTO-Übereinkommens" ersetzt.
Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, deren Name im Falle von Vertragsparteien, die auch Mitglied der WTO sind, auf der in Art. 8 der in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung genannten Liste in Frage kommender Regierungs- und Nichtregierungsfachleute steht oder die bereits als Panelmitglieder eines GATT- oder WTO-Streitbeilegungspanels tätig waren, sofern sie gewillt und fähig sind, das Amt eines Panelmitglieds im Sinne dieser Anlage auszuüben."
Nach Abs. 9 wird Folgendes angefügt:
"10) Beruft sich eine Vertragspartei auf Art. 29 Abs. 9 Bst. b, so findet diese Anlage mit folgenden Änderungen Anwendung:
a) Die antragstellende Vertragspartei legt eine ausführliche Begründung für den Antrag vor, wegen einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach einen ihr aus Art. 29 unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte macht oder verringert, Konsultationen abzuhalten oder ein Panel einzusetzen.
b) Wird festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach Art. 29 zunichte macht oder verringert, ohne gegen Art. 29 zu verstossen, so besteht keine Verpflichtung, sie zurückzunehmen; in diesem Fall empfiehlt das Panel der betreffenden Vertragspartei jedoch, eine beide Seiten zufrieden stellende Anpassung vorzunehmen.
c) Das unter Abs. 6 Bst. b vorgesehene Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, in welcher Höhe die Vorteile zunichte gemacht oder verringert worden sind, und Mittel und Wege zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Anpassung vorschlagen; ein solcher Vorschlag ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht bindend."
Art. 4
Anlage G des Vertrags wird durch folgende Anlage ersetzt:
Anlage W
Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a)
A. Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens
Folgende Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a keine Anwendung:
1. Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation alle mit Ausnahme des Art. IX Abs. 3 und 4 und des Art. XVI Abs. 1, 3 und 4
a) Anhang 1A des WTO-Übereinkommens:
Multilaterale Handelsübereinkünfte:
i) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994
II. Listen der Zugeständnisse, Abs. 1 Bst. a, Bst. b Satz 1, Bst. c und Abs. 7
IV. Sonderbestimmungen für Kinofilme
XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr
XVIII. Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
XXII. Konsultationen
XXIII. Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile
XXIV. Zollunionen und Freihandelszonen, Abs. 6
XXV. Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien
XXVI. Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
XXVII. Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
XXVIII. Änderung der Listen
XXVIII.bis Zollverhandlungen
XXIX. Beziehung dieses Abkommens zur Havanna Charta
XXX. Änderungen
XXXI. Rücktritt
XXXII. Vertragsparteien
XXXIII. Beitritt
XXXV. Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
XXXVI. Grundsätze und Ziele
XXXVII. Verpflichtungen
XXXVIII. Gemeinsames Vorgehen
Anlage H zu Art. XXVI
Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu vorgenannten GATT-Artikeln)
Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994
2. Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Abgaben und Belastungen in die Liste
4. Anfechtung (nur Satz 1)
6. Streitbeilegung
8. Ersetzung der Entscheidung BISD 27S/24
Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII GATT 1994
1. nur der Satzteil "zwecks Überprüfung durch die gemäss Abs. 5 einzusetzende Arbeitsgruppe"
5. Arbeitsgruppe "Tätigkeit staatlicher Handelsunternehmen"
Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994
5. Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, mit Ausnahme des letzten Satzes
7. Überprüfung im Ausschuss, Satzteil "oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. b"
8. Vereinfachtes Konsultationsverfahren
13. Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, Satz 1, Satz 3 Satzteil "und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979" und letzter Satz
Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV GATT 1994
alle mit Ausnahme des Art. 13
Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem GATT 1994
3. Schutz der Vorteile
Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII GATT 1994
Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994
ii) Übereinkommen über die Landwirtschaft
iii) Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
iv) Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
v) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Präambel Abs. 1, 8, 9
1.3. Allgemeine Bestimmungen
10.5. das Wort "Industrieland-"; die Worte ", französischer oder spanischer" werden durch die Worte "oder russischer" ersetzt
10.6. Satzteil "und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen"
10.9. Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (Sprachen)
11. Technische Unterstützung für andere Mitglieder
12. Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern
13. Ausschuss "Technische Handelshemmnisse"
14. Konsultationen und Streitbeilegung
15. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme der Abs. 15.2 und 15.5)
Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen
vi) Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
vii) Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 (Antidumping)
15. Entwicklungsland-Mitglieder
16. Ausschuss für Antidumpingmassnahmen
17. Konsultationen und Streitbeilegung
18. Schlussbestimmungen, Abs. 2 und 6
viii) Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII GATT 1994 (Zollwert)
Präambel Abs. 2 Satzteil "und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern"
14. Anwendung der Anhänge (Satz 2 mit Ausnahme des Verweises auf Anhang III Abs. 6 und 7)
18. Institutionen (Ausschuss für den Zollwert)
19. Konsultationen und Streitbeilegung
20. Besondere und differenzierte Behandlung
21. Vorbehalte
23. Überprüfung
24. Sekretariat
Anhang II Technischer Ausschuss für den Zollwert
Anhang III Zusätzliche Bestimmungen (mit Ausnahme der Abs. 6 und 7)
ix) Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Präambel Abs. 2 und 3
3.3. Technische Hilfe
6. Überprüfung
7. Konsultation
8. Streitbeilegung
x) Übereinkommen über Ursprungsregeln
Präambel Abs. 8
4. Institutionen
6. Prüfung
7. Konsultation
8. Streitbeilegung
9. Harmonisierung der Ursprungsregeln
Anhang I Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln
xi) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
1.4. a) Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)
2.2. Automatische Einfuhrlizenzverfahren (Fussnote 5)
3.5.iv) Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren (letzter Satz)
4. Institutionen
6. Konsultationen und Streitbeilegung
7. Überprüfung (mit Ausnahme des Abs. 3)
8. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 2)
xii) Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
4. Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Abs. 4.1, 4.2 und 4.3)
5. Nachteilige Auswirkungen, letzter Satz
6. Ernsthafte Schädigung (Abs. 6.6 Satzteile "vorbehaltlich des Abs. 3 des Anhangs V" und "gemäss Art. 7 und der nach Art. 7 Abs. 4 eingesetzten Sondergruppe" Abs. 6.8 Satzteil ", einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information," und Abs. 6.9)
7. Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Abs. 7.1, 7.2 und 7.3)
8. Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen, Abs. 8.5 und Fussnote 25
9. Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen
24. Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen
26. Überwachung
27. Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
29. Übergang zur Marktwirtschaft, Abs. 29.3 (mit Ausnahme des ersten Satzes)
30. Streitbeilegung
31. Vorläufige Anwendung
32.2., 32.7. (nur soweit auf die Anhänge V und VII
und 32.8. verwiesen wird) Schlussbestimmungen
Anhang V Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung
Anhang VII Entwicklungsland-Mitglieder
xiii) Übereinkommen über Schutzmassnahmen
9. Entwicklungsland-Mitglieder
12. Notifikation und Konsultation, Abs. 10
13. Überwachung
14. Streitbeilegung
Anhang Ausnahmen
b) Anhang 1B des WTO-Übereinkommens:
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
c) Anhang 1C des WTO-Übereinkommens:
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
d) Anhang 2 des WTO-Übereinkommens:
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
e) Anhang 3 des WTO-Übereinkommens:
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
f) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens:
Plurilaterale Handelsübereinkommen:
i) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
ii) Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen
g) Ministerbeschlüsse, -erklärungen und -vereinbarungen:
i) Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
ii) Erklärung zum Beitrag der WTO zur Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen
iii) Beschluss zu den Notifikationsverfahren
iv) Erklärung zu den Beziehungen der WTO zum IWF
v) Beschluss zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind
vi) Beschluss zur Notifikation der ersten Einbeziehung von Waren in das GATT 1994 gemäss Art. 2 Abs. 6 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung
vii) Beschluss zur Überprüfung der Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums
viii) Beschluss zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO-ISO-Normen-Informationssystem
ix) Beschluss zur Frage der Umgehung
x) Beschluss zur Überprüfung von Art. 17 Abs. 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI GATT 1994
xi) Erklärung zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
xii) Beschluss zu Fällen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben
xiii) Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre
xiv) Beschluss zu institutionellen Vorkehrungen für das GATS
xv) Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das GATS
xvi) Beschluss zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt
xvii) Beschluss zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen
xviii) Beschluss zu Finanzdienstleistungen
xix) Beschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
xx) Beschluss zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
xxi) Beschluss über freiberufliche Dienstleistungen
xxii) Beschluss zum Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
xxiv) Beschluss zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
xxv) Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen
xxvi) Beschluss zur Annahme des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
xxvii) Beschluss zum Handel und zur Umwelt
xxviii) Beschluss zu den organisatorischen und finanziellen Folgen der Durchführung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO
xxix) Beschluss zur Errichtung des Vorbereitenden Ausschusses der WTO.
2. Alle übrigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, die Folgendes betreffen:
a) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, mit Ausnahme der Abs. 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
b) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
c) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
3. Alle Übereinkünfte, Regelungen, Beschlüsse, Vereinbarungen und sonstigen gemeinsamen Massnahmen nach den in den Abs. 1 und 2 als nicht anwendbar aufgeführten Bestimmungen.
4. Der Handel mit Kernmaterial kann in den Übereinkünften geregelt werden, die in den in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthaltenen Klarstellungen zu diesem Absatz genannt werden.
B. Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
1. Fehlt eine von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation nach Art. IX Abs. 2 WTO-Übereinkommen angenommene Auslegung einer nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmung des WTO-Übereinkommens, so kann die Chartakonferenz eine Auslegung annehmen.
2. Anträge auf Befreiung nach Art. 29 Abs. 2 und Abs. 6 Bst. b werden der Chartakonferenz vorgelegt; diese wendet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Verfahren des Art. IX Abs. 3 und 4 WTO-Übereinkommen an.
3. Die Befreiung von einer Verpflichtung, die im Rahmen der WTO in Kraft ist, gilt für die Zwecke des Art. 29 als in Kraft, solange sie im Rahmen der WTO in Kraft bleibt.
4. Die Bestimmungen des Art. II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausgesetzt ist, werden unbeschadet des Art. 29 Abs. 4, 5 und 7 wie folgt geändert:
i) Die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei eingeführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Art. 29 Abs. 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.
ii) Die Bestimmungen des Art. II GATT 1994 schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei einer Ware bei der Einfuhr oder Ausfuhr jederzeit folgende Belastungen auferlegt:
a) die einer inneren Abgabe gleichwertige Belastung, soweit sie mit Art. III Abs. 2 GATT 1994 vereinbar ist und gleichartigen inländischen Waren oder solchen Waren auferlegt wird, aus denen die inländische Ware ganz oder teilweise hergestellt ist;
b) Antidumping- oder Ausgleichszölle gemäss Art. VI GATT 1994;
c) Gebühren oder andere Belastungen, die den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
iii) Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrechnung von Währungen nicht derart ändern, dass dadurch der Wert der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 beeinträchtigt wird.
iv) Wenn eine Vertragspartei für ein in Anlage EM II aufgeführtes Energieerzeugnis oder für in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung rechtlich oder tatsächlich ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol einführt, beibehält oder genehmigt, darf dieses Monopol keinen Schutz bewirken, der im Durchschnitt das in der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 vorgesehene Ausmass übersteigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die Vertragsparteien nicht, inländische Erzeuger auf jede nach anderen Bestimmungen dieses Vertrags zulässige Art zu unterstützen.
v) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Ware durch eine andere Vertragspartei nicht die Behandlung erfährt, die ihres Erachtens mit der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 beabsichtigt war, so macht sie die andere Vertragspartei unmittelbar auf diese Angelegenheit aufmerksam. Wenn diese anerkennt, dass die von der ersten Vertragspartei geforderte Behandlung beabsichtigt war, jedoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde entschieden hat, die Ware könne nach dem eigenen Zolltarifrecht nicht so tarifiert werden, dass sie die in diesem Vertrag beabsichtigte Behandlung geniesst, so treten die beiden Vertragsparteien und die anderen wesentlich interessierten Vertragsparteien unverzüglich in neue Verhandlungen ein, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen.
vi)
a) Im Tarifregister sind für die Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem Pariwert ausgedrückt, der an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig anerkannt wird. Wird nun dieser Pariwert im Einklang mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabgesetzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Konferenz anerkennt, dass derartige Angleichungen den Wert der in Art. 29 Abs. 6 und 7 oder an einer sonstigen Stelle dieses Vertrags vorgesehenen Stillhalteverpflichtung nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigt, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen.
b) Für eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Fonds ist, gelten dieselben Bestimmungen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Mitglied des Fonds wird oder gemäss Art. XV GATT 1994 ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliesst.
vii) Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat die Zölle und sonstigen Abgaben, die an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 genannten Stichtag gelten. Das Sekretariat führt ein Tarifregister, in das die Zoll- und Abgabensätze für die Zwecke der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 und 7 eingetragen werden.
5. Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur "Einführung einer Loseblattsammlung für die Listen der Zollzugeständnisse" (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Bst. a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994 gelten unbeschadet des Art. 29 Abs. 4, 5 und 7 mit folgenden Änderungen:
i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Art. II Abs. 1 Bst. b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposition mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der "anderen Abgaben und Belastungen" nicht ändert.
ii) Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden für alle in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstungen angegeben.
iii) Es steht den Vertragsparteien frei, das Bestehen einer solchen "anderen Abgabe oder Belastung" mit der Begründung anzufechten, dass an dem in der Stillhalteklausel des Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Stichtag für die betreffende Zolltarifposition keine solchen "anderen Abgaben und Belastungen" bestanden, oder die Vereinbarkeit des angegebenen Satzes solcher "anderen Abgaben und Belastungen" mit der Stillhalteverpflichtung des Art. 29 Abs. 6 und 7 anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags oder einem Jahr nach der Notifikation der in Art. 29 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannten Zoll- und Abgabensätze an das Sekretariat, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
iv) Die Eintragung der "anderen Abgaben und Belastungen" in das Tarifregister erfolgt ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten und Pflichten aus dem GATT 1994 mit Ausnahme der unter Ziff. iii genannten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien haben das Recht, die Vereinbarkeit der "anderen Abgaben und Belastungen" mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
v) "Andere Abgaben und Belastungen", die in einer Notifikation an das Sekretariat nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und "andere Abgaben und Belastungen", die mit einem niedrigeren als dem am Stichtag geltenden Satz angegeben sind, dürfen nicht auf den tatsächlichen Satz geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Notifikation an das Sekretariat vorgenommen.
6. Im WTO-Übereinkommen werden die Ausdrücke "in der Liste vorgesehene Zollsätze" oder "gebundene Zollsätze" durch den Ausdruck "nach Art. 29 Abs. 4 bis 8 zulässige Zollsätze" ersetzt.
7. Soweit im WTO-Übereinkommen der Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens (oder entsprechende Ausdrücke) Bezugszeitpunkt für eine Handlung ist, wird er durch den Tag des Inkrafttretens der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags ersetzt.
8. Für die Notifikation, die nach den gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmungen erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) Die Vertragsparteien, die nicht Mitglied der WTO sind, richten ihre Notifikation an das Sekretariat. Das Sekretariat leitet allen Vertragsparteien Kopien der Notifikation zu. Die an das Sekretariat gerichtete Notifikation ist in einer der Sprachen abzufassen, in denen der Wortlaut dieses Vertrags verbindlich ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden.
b) Dies gilt nicht für die Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Mitglied der WTO sind; für diese sind die Notifikationsverfahren der WTO massgebend.
9. Im Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 Bst. b nimmt die Chartakonferenz die Aufgaben wahr, die das WTO-Übereinkommen den Organen des WTO-Übereinkommens übertragen hat.
10.
a) Die von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der WTO nach Art. IX Abs. 2 WTO-Übereinkommen angenommenen Auslegungen der nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbaren Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden Anwendung.
b) Die für alle Mitglieder der WTO verbindlichen Änderungen des WTO-Übereinkommens nach Art. X WTO-Übereinkommen (mit Ausnahme der Änderungen nach Art. X Abs. 9), die nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a anwendbare Bestimmungen betreffen, finden Anwendung, es sei denn, eine Vertragspartei beantragt, dass die Chartakonferenz die Änderung abändert oder ihre Anwendung aussetzt. Die Chartakonferenz beschliesst mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien und legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Änderung abgeändert oder ihre Anwendung ausgesetzt wird. Der Antrag auf Abänderung der Änderung oder auf Aussetzung ihrer Anwendung kann den Antrag umfassen, die Anwendung der Änderung bis zum Beschluss der Chartakonferenz auszusetzen.
Der nach diesem Absatz an die Chartakonferenz gerichtete Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem das Sekretariat den Vertragsparteien notifiziert hat, dass die Änderung im Rahmen des WTO-Übereinkommens wirksam geworden ist.
c) Von der WTO angenommene Auslegungen, Änderungen und neue Übereinkünfte, die nicht zu den nach den Bst. a und b anwendbaren Auslegungen und Änderungen gehören, finden keine Anwendung.
Art. 5
In den Anlagen des Vertrags werden folgende Anlagen eingefügt:
2. Anlage EM II
Energieerzeugnisse
(nach Art. 1 Abs. 4)
3. Anlage EQ I
Liste der energiebezogenen Ausrüstung
(nach Art. 1 Abs. 4a)
In dieser Anlage bedeutet "Ex", dass die Warenbezeichnung nicht alle Waren der entsprechenden Position der Nomenklatur der Weltzollorganisation oder des entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems umfasst.
Ex 39.19 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:
Ex 3919.10 - in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
- für den Schutz von Öl- und Gasfernleitungen und Seeleitungen
Ex 73.04(*)1 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:
7304.10 - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
- Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe): 2
7304.21(2) - Bohrgestänge (drill pipe)
7304.29(2) - andere
Ex 73.05 Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:
- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):
7305.11 - mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst
7305.12 - anders längsnahtgeschweisst
7305.19 - andere
7305.20 - Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)
Ex 73.06(*) Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:
7306.10 - Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
7306.20 - Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)
73.07 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
Ex 73.08 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
7308.20 - Türme und Gittermaste
7308.40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial
Ex 7308.90 - andere:
- Teile für Öl- und Gasbohrplattformen
Ex 73.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:
Ex 7309.00 - für flüssige Stoffe:
- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000.000 l, für strategische Ölreserven konstruiert
- mit Wärmeschutzverkleidung
Ex 73.11 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:
- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l
Ex 73.12(*)3 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:
Ex 7312.10 - Litzen, Kabel und Seile:
- Kabel und Seile, überzogen, nicht überzogen oder verzinkt, von der im Energiebereich verwendeten Art
Ex 73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
Ex 7326.90 - andere:
- Verbinder für Kabel aus optischen Fasern
Ex 76.13 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase:
- mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l
Ex 76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:
Ex 7614.10 - mit Stahlseele:
- von der für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung verwendeten Art
Ex 7614.90 - andere:
- von der für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung verwendeten Art
Ex 78.06 Andere Waren aus Blei:
- Verpackungsmaterial mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe
Ex 81.09 Zirconium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:
Ex 8109.90 - andere:
- Hülsen oder Rohre für Brennstoffelemente für Kernreaktoren
Ex 82.07 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:
- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:
8207.134 - mit arbeitendem Teil aus Cermets
8207.19 - andere, einschliesslich Teile
Ex 83.07(*)5 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:
- ausschliesslich für Öl- und Gasbohrschächte bestimmt
84.01 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung
84.02 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
84.03 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02
84.04 Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
84.05 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern
Ex 84.06 Dampfturbinen:
- andere Turbinen6:
8406.81(1) - mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8406.82(1) - mit einer Leistung von 40 MW oder weniger
8406.90 - Teile
Ex 84.08(*) Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):
Ex 8408.90 - andere Motoren:
- neu, mit einer Leistung von mehr als 50 kW
Ex 84.09 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt:
8409.99 - andere
84.10 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
84.11(*)7 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
84.13(*) Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
Ex 84.14(*) Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:
- Ventilatoren:
Ex 8414.59 - andere:
- für Berg- und Kraftwerke
8414.80 - andere
8414.90 - Teile
84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen
Ex 84.17 Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen:
Ex 8417.80 - andere:
- ausschliesslich für Abfallverbrennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt
Ex 8417.90 - Teile:
- ausschliesslich für Abfallverbrennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt
Ex 84.18(*) Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15:
- andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen:
8418.61 - Kompressionskälteerzeugungseinrichtungen, bei denen der Kondensator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist
8418.69 - andere
Ex 84.19(*)8 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heisswasserspeicher:
8419.50 - Wärmeaustauscher
8419.60 - Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung
- andere Apparate und Vorrichtungen:
8419.89 - andere
Ex 84.21(*) Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:
- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:
8421.21 - zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser
- Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:
8421.39 - andere
Ex 84.25(*) Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:
8425.20 - Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spezialzugwinden für den Untertagebergbau
Ex 84.26(*) Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:
Ex 8426.20 - Turmdrehkrane:
- für Offshore- und Onshore-Bohrplattformen
- andere Maschinen, Apparate und Geräte:
Ex 8426.91 - zum Aufbau auf Strassenfahrzeuge hergerichtet:
- Hebevorrichtungen für das Reparieren und Ausbauen von Bohrschächten
Ex 84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter:
- Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:
Ex 8429.51 - Frontschaufellader:
- Lader von der für Arbeiten unter Tage verwendeten Art
Ex 84.30 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:
- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:
8430.31 - selbstfahrend
8430.39 - andere
- andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:
Ex 8430.41 - selbstfahrend:
- für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gasvorkommen
Ex 8430.49 - andere:
- für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gasvorkommen
Ex 84.31 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt:
- nur für Maschinen, Apparate und Geräte der einschlägigen Positionen
84.71(*)9 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Ex 84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand:
8474.10 - Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
8474.20 - Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen
Ex 8474.90 - Teile:
- aus Eisen oder Stahl, gegossen
Ex 84.79(*)10 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel11 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- andere Maschinen, Apparate und Geräte:
Ex 8479.89 - andere:
- schreitender hydraulischer Grubenausbau
Ex 84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:
8481.10 - Druckminderventile
8481.20 - Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
8481.40 - Überdruckventile und Sicherheitsventile
8481.80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate
8481.90 - Teile
Ex 84.83 Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Universalkupplungen):
Ex 8483.40 - Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln:
- Übertragungselemente, ausschliesslich für Pumpstangen in der Öl- und Gasindustrie bestimmt
Ex 84.84(*)12 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen:
8484.10 - metalloplastische Dichtungen
8484.2013 - mechanische Dichtungen
85.01(*) Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
85.02(*) Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
85.03(*) Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 85.01 oder 85.02 bestimmt
Ex 85.04(*) Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:
- Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:
8504.21 - mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger
8504.22 - mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10.000 kVA
8504.23 - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA
- andere Transformatoren:
8504.33 - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
8504.34 - mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
8504.40 - Stromrichter
8504.50 - andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen
8504.90 - Teile
Ex 85.07(*)14 Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:
- ausgenommen für den Nichtenergiebereich
85.14 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen und Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- und Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung
Ex 85.26(*) Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:
8526.10 - Funkmessgeräte (Radargeräte)
- andere:
8526.91 - Funknavigationsgeräte
85.31(*) Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 85.12 oder 85.30
Ex 85.32 Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:
8532.10 - Festkondensatoren für Ströme mit 50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)
85.35 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V
85.36 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger:
Ex 8536.10 - Sicherungen:
- für eine Stromstärke von mehr als 63 A
Ex 8536.20 - Leistungsschalter:
- für eine Stromstärke von mehr als 63 A
Ex 8536.30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:
- für eine Stromstärke von mehr als 16 A
- Relais:
8536.41 - für eine Spannung von 60 V oder weniger
8536.49 - andere
Ex 8536.50 - andere Schalter:
- für eine Spannung von mehr als 60 V
85.37 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17
85.38 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt
Ex 85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:
Ex 8541.40 - lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:
- lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)
Ex 85.44 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:
8544.60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1.000 V
8544.70 - Kabel aus optischen Fasern
Ex 85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:
8545.20 - Kohlebürsten
85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
85.47 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
Ex 87.04 Lastkraftwagen:
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):
Ex 8704.21 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
Ex 8704.22 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
Ex 8704.23 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:
Ex 8704.31 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
Ex 8704.32 - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
Ex 87.05 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):
8705.20 - Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
Ex 87.09 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon:
- Kraftkarren:
Ex 8709.11 - Elektrokarren:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
Ex 8709.19 - andere:
- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt
Ex 89.05 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:
8905.20 - schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
Ex 90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:
Ex 9015.80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte:
- nur für die Geophysik
9015.90 - Teile und Zubehör
Ex 90.26(*)15 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32:
- ausgenommen für die Wasserwirtschaft
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome
90.28 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür
Ex 90.29(*) Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope:
Ex 9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler und andere Zähler:
- Produktionszähler
Ex 9029.90 - Teile und Zubehör:
- für Produktionszähler
Ex 90.30(*) Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:
Ex 9030.10 - Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen:
- für den Energiebereich
- andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registrierungsvorrichtung:
9030.31 - Vielfachmessgeräte
9030.39 - andere
- andere Instrumente, Apparate und Geräte:
Ex 9030.8316 - andere, mit Registrierungsvorrichtung:
- für den Energiebereich
Ex 9030.89 - andere:
- für den Energiebereich
Ex 9030.90 - Teile und Zubehör:
- für den Energiebereich
90.32(*)17 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
4. Anlage EQ II
Liste der energiebezogenen Ausrüstung
(nach Art. 1 Nr. 4a)
14. Anlage BR
Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
(nach Art. 29 Abs. 7)
15. Anlage BRQ
Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
(nach Art. 29 Abs. 7)
Art. 6
Vorläufige Anwendung
1) Die Unterzeichner, die nach Art. 45 Abs. 1 den Vertrag über die Energiecharta vorläufig anwenden, und die Vertragsparteien sind damit einverstanden, diese Änderung bis zu ihrem Inkrafttreten für diese Unterzeichner und Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, soweit der vorläufigen Anwendung nicht ihre Verfassung, Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegenstehen.
2)
a) Unbeschadet des Abs. 1
i) können die Unterzeichner, die den Vertrag über die Energiecharta vorläufig anwenden, und die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Annahme dieser Änderung durch die Chartakonferenz gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen;
ii) können die Unterzeichner, die nach Art. 45 Abs. 2 den Vertrag über die Energiecharta nicht vorläufig anwenden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei werden oder mit der vorläufigen Anwendung des Vertrags beginnen, gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen. Die in Abs. 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine solche Erklärung abgeben. Diese Unterzeichner und Vertragsparteien können die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Bst. a abgeben, noch die Investoren dieser Unterzeichner und Vertragsparteien können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen.
3) Die Unterzeichner und Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung dieser Änderung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der sie ihre Absicht bekunden, diese Änderung nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für die betreffenden Unterzeichner und Vertragsparteien 60 Tage nach Eingang ihrer schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Vertrags über die Energiecharta nach Art. 45 Abs. 3 Bst. a durch einen Unterzeichner gilt mit Wirkung vom gleichen Tag auch als Beendigung der vorläufigen Anwendung dieser Änderung.
Art. 7
Status der Beschlüsse
Die im Zusammenhang mit der Annahme dieser Änderung angenommenen Beschlüsse sind Bestandteil des Vertrags über die Energiecharta.

1   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

2   In der Fassung von 1992 Unterposition 7304 20.

3   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

4   In der Fassung von 1992 Unterpositionen 8207 11 und 12.

5   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

6   In der Fassung von 1992 Unterposition 8406 19.

7   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

8   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

9   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

10   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

11   Kapitel 84

12   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

13   In der Fassung von 1992 keine eigene Unterposition.

14   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

15   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

16   In der Fassung von 1992 Unterposition 9030 81.

17   (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.