| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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| Jahrgang
2012
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Nr.
260
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ausgegeben am
27. August 2012
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Verordnung
vom 21. August 2012
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3
3) Für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Art. 91 Abs. 8.
Art. 2a Abs. 2, 3 und 6
2) Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.
3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
6) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Art. 98 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2
2) Das Signal "Andere Gefahren" wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der Verkehrsregelung durch Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis c, e und h.
Art. 16 Abs. 2
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 6 Abs. 2 VRV).
Art. 19 Abs. 1 Bst. g
g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der VTGGS gekennzeichnet sein müssen;
Art. 21 Abs. 1 und 2
1) Das Signal "Höchstbreite" (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Art. 62 Abs. 2 VRV. Die Aufstellung der Signale "Höchstbreite" auf Hauptstrassen muss vom Tiefbauamt weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 97 Abs. 3).
2) Das Signal "Höchsthöhe" (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Das Tiefbauamt muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 97 Abs. 3).
Art. 22 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) aufgehoben.
3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.
4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV).
Art. 24 Abs. 5
5) Das Signal "Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.
Art. 34 Abs. 2 Bst. b
b) am Fahrbahnrand das Signal "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen" (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Art. 58; dabei wird das Signal "Busfahrbahn" in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.
Art. 36 Abs. 6
6) Die Signale können vom Tiefbauamt auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 17 Abs. 3 VRV) geboten ist.
Art. 37 Abs. 2
2) Das Signal "Hauptstrasse" steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.
Art. 44 Abs. 2
2) Das Signal "Bergpoststrasse" (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 37 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal "Ende der Bergpoststrasse" (4.06).
Art. 48 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 5 Bst. a
a) durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
Art. 66 Abs. 1 Bst. d, e und f sowie Abs. 3
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
d) des Personals bei Strassenbaustellen;
e) der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet;
f) des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
3) Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. b und c) sowie durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) bedarf der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die Gemeindepolizei delegieren.
Art. 79 Abs. 5
5) Die Regierung erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und anderen Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen.
Art. 81 Abs. 3
3) Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
Art. 82 Abs. 2
2) Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.
Art. 85 Abs. 3
3) Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.
Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5
1) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Lichtsignale (3.26), Andreaskreuze (3.22 bis 3.25), akustische Signale und Lichtsignale (Art. 67 bis 70). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale, gilt das Eisenbahnrecht.
2) Aufgehoben
4) Das "Einfache Andreaskreuz" (3.22, 3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Geleise, das "Doppelte Andreaskreuz" (3.23, 3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Geleisen.
5) Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn:
a) Andreaskreuze nicht mit Lichtsignalen ausgerüstet sind;
b) das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt.
Art. 91 Abs. 1 und 2
1) In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Art. 53 Abs. 9 und 102b.
2) Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies angeordnet wurde; das Verfahren nach Art. 97 Abs. 1 ist zu beachten.
Art. 94 Abs. 1
1) Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist das Tiefbauamt zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), sowie die Befugnis der Landespolizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG).
Art. 95 Abs. 1
1) Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Strassensignalisation.
Art. 96 Abs. 1 Bst. b
b) beim Tiefbauamt gegen Signale, die nach Art. 97 Abs. 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.
Art. 97 Abs. 1 bis 6
1) Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 2 Abs. 1 SVG), die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind vom Tiefbauamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Abs. 2, 3 und 4 sind vorbehalten.
1a) Aufgehoben
2) Das Tiefbauamt kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.
2a) Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.
3) Die Anbringung der Markierungen und folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden:
a) "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1);
b) "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);
c) "Höchstbreite" (2.18) auf Hauptstrassen;
d) "Höchsthöhe" (2.19);
e) "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1);
f) "Zollhaltestelle" (2.51);
g) "Polizei" (2.52);
h) "Hauptstrasse" (3.03);
i) "Lichtsignale";
k) in Abs. 1 nicht genannte Signale.
4) Vorübergehende Anordnungen der Landespolizei (Art. 2 Abs. 3 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren vom Tiefbauamt verfügt und veröffentlicht werden.
5) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen einer örtlichen Verkehrsanordnung, muss das Tiefbauamt sie überprüfen und gegebenenfalls für ihre Aufhebung sorgen.
6) Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen.
Art. 98 Abs. 1 und 5 Bst. b
1) Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann das Tiefbauamt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 6 VRV) anordnen.
5) Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
b) auf Strassen innerorts: 60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufung von je 10 km/h;
Art. 99 Abs. 2
2) Das Tiefbauamt bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Abs. 1 genannten Verordnung liegen; es kann mit Zustimmung der Regierung in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben. Die Aufstellung des Signals "Hauptstrasse" (3.03) muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 97 Abs. 3).
Anhang 1 Ziff. 2.41.2
2.41.2 Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Beispiel) (Art. 24)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef