312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 266 ausgegeben am 29. August 2012
Gesetz
vom 20. Juni 2012
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 2 Abs. 5
5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten oder eines anderen Beteiligten statt, so hat der öffentliche Ankläger oder die Landespolizei, wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt, unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, gilt als Ermächtigung. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird; im Falle der öffentlichen Beleidigung des Landtages tritt an die Stelle von vierzehn Tagen eine Frist von sechs Wochen, in die die tagungsfreie Zeit nicht eingerechnet wird. Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht bis zum Beginn der Schlussverhandlung nachzuweisen. Die Ermächtigung kann bis zum Schluss der Verhandlung zurückgenommen werden.
§ 11 Abs. 3 Ziff. 2 und 4
3) Ein Bericht nach Abs. 2 hat - soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden - insbesondere zu enthalten:
2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Personen, die zur Aufklärung beitragen können,
4. allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter und Erklärungen von Verletzten, sich dem Strafverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche anzuschliessen.
§ 22 Abs. 2
2) Die Staatsanwaltschaft hat Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 23 Abs. 3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, sowie allfällige Opfer und Privatbeteiligte von der Einstellung der Vorerhebungen zu verständigen.
§ 31b Abs. 1
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, Opfer und Privatbeteiligte über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
§ 31c
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen des Verletzten an der Wahrung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem grösseren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch die Zwecke des Strafverfahrens geboten ist.
2) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt für Privatankläger, Privatbeteiligte und Verletzte sinngemäss.
§ 32 Abs. 1
1) Jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sind die Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde.
§ 32a Abs. 3
3) Im Fall einer Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Gericht die Rückgabe des Gegenstandes an den daran Berechtigten zu veranlassen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.
§ 73
Personen, die im Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 107 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verhältnis stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl des Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
§ 85
Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Opfers durch einen Arzt als Sachverständigen vorzunehmen, welcher sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen hat, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge oder auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien. Im Übrigen gilt § 71 sinngemäss.
§ 93 Abs. 3 bis 6
3) In der Regel darf die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls durchgeführt werden. Dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen.
4) Eine Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen, nicht zum Hauswesen gehörigen (§ 92 Abs. 1) Grundstücken und Räumen, Fahrzeugen oder Behältnissen sowie die Durchsuchung einer Person nach § 92 Abs. 2 kann die Landespolizei von sich aus durchführen.
5) Erweist sich jedoch eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person als erforderlich, so ist diese vom Gericht anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, auch diese Durchsuchung ohne Anordnung durchzuführen. Eine solche Durchsuchung ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.
6) Das Opfer darf in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.
§ 94 Abs. 2
2) In diesem Fall und wenn die Landespolizei eine Durchsuchung nach § 93 Abs. 4 und 5 durchführt ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung und deren Gründe zuzustellen.
§ 95 Abs. 1 und 2
1) Hausdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
2) In der Regel ist die Hausdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch die Landespolizei ausführen lassen.
§ 95a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 5
1) Eine körperliche Untersuchung, das ist die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen, ist zulässig, wenn
2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder
5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen; ein Wangenschleimhautabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 3 und 5 über die Durchsuchung sinngemäss.
§ 96a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und Ziff. 3
1) Die Landespolizei ist, selbst wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt (§ 10 Abs. 1), berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen,
1. wenn sie
b) dem Verletzten durch die Straftat entzogen wurden,
3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 127 Abs. 1 Ziff. 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen einer Durchsuchung, die die Landespolizei von sich aus durchführen kann (§ 93 Abs. 4) aufgefunden werden.
§ 124 Abs. 1
1) Der Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesst.
Überschriften vor § 125
XI. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, Festnahme und Untersuchungshaft des Beschuldigten
I. Vorladung und Vorführung
Überschrift vor § 126
Aufgehoben
§ 126 Abs. 2
2) Der Untersuchungsrichter kann die Vorführung des Verdächtigen zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Landespolizei ihn von sich aus vorführen.
Überschrift vor § 127
II. Festnahme und Untersuchungshaft
§ 127 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Festnahme des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen,
§ 181b Abs. 2
2) Nur Opfer, Privatbeteiligte, Richter, Gerichtspraktikanten, Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, dass der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. § 115 Abs. 2 und 3 ist sinngemäss anzuwenden.
§ 322a Abs. 4
4) Die Landespolizei hat dem Verdächtigen unverzüglich eine Bescheinigung über die eingehobene Sicherheitsleistung oder die vorläufige Abnahme des Führerausweises auszustellen und ihm zu eröffnen, dass eine gerichtliche Verfügung binnen 48 Stunden ergeht und dass die Zustellung dieser Verfügung nur auf ausdrückliches Verlangen des Verdächtigen erfolgen wird. Die Sicherheitsleistung oder der Führerausweis ist dem Landgericht mit der Anzeige binnen längstens 24 Stunden vorzulegen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2012 und 70/2012