172.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 270 ausgegeben am 29. August 2012
Gesetz
vom 21. Juni 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 2
2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation sowie deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:
a) den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils;
Art. 67 Abs. 1a
1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 60/2012