vom 21. Juni 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
Das Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 2
2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.
Art. 27 Abs. 3
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 2, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
60/2012