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quater.1 Zu entschuldigende Fristüberschreitung
a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass eine in der Ausführungsordnung genannte Frist für die Vornahme einer Handlung beim Anmeldeamt, bei der Internationalen Recherchenbehörde, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht eingehalten wurde, und dass die notwendigen Massnahmen getroffen wurden, sobald dies vernünftigerweise möglich war.
b) Dieser Beweis ist dem Amt, der Behörde oder dem Internationalen Büro je nach Fall spätestens sechs Monate nach Ablauf der entsprechenden anwendbaren Frist zuzustellen. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Beweises überzeugt, dass solche Umstände vorlagen, ist die Fristüberschreitung entschuldigt.
c) Hat der Anmelder die in Art. 22 bzw. Art. 39 genannten Handlungen vor einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt bereits vorgenommen, wenn die Entscheidung, die Fristversäumung zu entschuldigen, getroffen wird, so braucht dieses Amt die Entschuldigung nicht zu berücksichtigen.