0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 276 ausgegeben am 4. September 2012
Kundmachung
vom 14. August 2012
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderungen der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Änderung der Regeln 17, 20, 34, 82 und 82quater der Ausführungsordnung1
Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 5. Oktober 2011
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
Regel 17
Der Prioritätsbeleg
17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationalen oder internationalen Anmeldung
a) und b) [Unverändert]
bbis) Wird der Prioritätsbeleg dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung gestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung beim Internationalen Büro beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft.
c) und d) [Unverändert]
17.2 [Unverändert]
Regel 20
Internationales Anmeldedatum
20.1-20.6 [Unverändert]
20.7 Frist
a) [Unverändert]
b) Geht beim Anmeldeamt weder eine Richtigstellung nach Art. 11 Abs. 2 noch eine Mitteilung nach Regel 20.6 Abs. a über die Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis eines in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannten Bestandteils vor Ablauf der nach Abs. a anwendbaren Frist ein, so gilt jede Richtigstellung oder Mitteilung dieser Art, die beim Anmeldeamt nach Ablauf der genannten Frist, jedoch bevor dieses dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel 20.4 Ziff. i zugestellt hat, eingeht, als innerhalb dieser Frist eingegangen.
20.8 [Unverändert]
Regel 34
Mindestprüfstoff
34.1 Begriffsbestimmung
a) und b) [Unverändert]
c) Vorbehaltlich der Abs. d und e sind als "nationale Patentschriften" anzusehen:
i) [Unverändert]
ii) die von der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China erteilten Patente;
iii)-vi) [Unverändert]
d) [Unverändert]
e) Ist Chinesisch, Japanisch, Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtssprache einer Internationalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften der Volksrepublik China, Japans, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der ehemaligen Sowjetunion sowie Patentschriften in spanischer Sprache, für die Zusammenfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein verfügbar, so sind die Patentschriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate nachdem die Zusammenfassungen allgemein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf denen früher englische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um für die unverzügliche Wiederherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sorgen.
f) [Unverändert]
Regel 82
Störungen im Postdienst
82.1 [Unverändert]
82.2 [Gestrichen]
Regel 82quater
Entschuldigung einer Fristüberschreitung
82quater.1 Zu entschuldigende Fristüberschreitung
a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass eine in der Ausführungsordnung genannte Frist für die Vornahme einer Handlung beim Anmeldeamt, bei der Internationalen Recherchenbehörde, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht eingehalten wurde, und dass die notwendigen Massnahmen getroffen wurden, sobald dies vernünftigerweise möglich war.
b) Dieser Beweis ist dem Amt, der Behörde oder dem Internationalen Büro je nach Fall spätestens sechs Monate nach Ablauf der entsprechenden anwendbaren Frist zuzustellen. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Beweises überzeugt, dass solche Umstände vorlagen, ist die Fristüberschreitung entschuldigt.
c) Hat der Anmelder die in Art. 22 bzw. Art. 39 genannten Handlungen vor einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt bereits vorgenommen, wenn die Entscheidung, die Fristversäumung zu entschuldigen, getroffen wird, so braucht dieses Amt die Entschuldigung nicht zu berücksichtigen.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes