| 701.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 290 |
ausgegeben am 28. September 2012 |
Verordnung
vom 25. September 2012
über die Abänderung der Bauverordnung
Aufgrund von Art. 100 des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 5
5) Eine vorzeitige Erschliessung durch einen oder mehrere Grundeigentümer innerhalb der Bauzone ist zulässig, wenn dies nicht im Widerspruch zu orts- und landesplanerischen Zielen steht und die Erschliessung genehmigten Gemeindeprojekten und Reglementen entspricht. Die Versorgungsanlagen müssen ohne weitere Kosten für die Gemeinde an die bestehenden Anlagen angeschlossen werden können.
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dies notwendig ist für:
Art. 24 Abs. 2
2) Bei nicht bewilligungs- und anzeigepflichtigen Klein- und Nebenbauten, welche den Mindestgrenzabstand einhalten, sind Dachvorsprünge auf höchstens 0.50 m begrenzt.
Art. 26
Künstliche Abstufungen des Geländes
1) Wird im Zuge der Ausführung künstlicher Abstufungen des Geländes (Terrassen) für Sitzplätze, Hauszugänge oder andere Zwecke der darunter befindliche Hohlraum mit massiven Umfassungswänden errichtet, gilt dieser Bauteil für die Berechnung des Grenzabstands nicht als Gebäudeteil, wenn er durch Erdreich, schweres Schüttgut oder ähnliches Material aufgefüllt wird. Öffnungen zu diesen Hohlräumen sind unzulässig.
2) Die dem Nachbarn zugewandten Seiten einer künstlichen Abstufung nach Abs. 1 sind um die Mehrhöhe von 1.25 m von der Grenze abzurücken. Ist eine Absturzsicherung notwendig, zählt diese zur massgeblichen Berechnung der Gebäudehöhe.
Art. 32 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 42 Abs. 2 und 3
2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstellräume, Fahrradräume und Trockenräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller- oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuordnen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für 2-Zimmer-Wohnungen von 6 m².
3) Bei Ferienhäusern, denkmalgeschützten Bauten sowie Bauten der Alp- und Forstwirtschaft kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.
Art. 45 Abs. 1
1) Der Fussboden von Wohn- und Arbeitsräumen in Untergeschossen darf mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind.
Art. 46 Abs. 3 und 4
3) Bei Renovationen und Umbauten bestehender Wohn- oder Arbeitsräume kann die Baubehörde Abweichungen von den Mindestmassen nach Abs. 1 und 2 gestatten, sofern die bisherige Nutzung gewährleistet bleibt.
4) Bei Ferienhäusern und denkmalgeschützten Bauten können Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gestattet werden, sofern Wohnwert und Funktion gewährleistet sind.
Art. 47 Abs. 2 und 7
2) Die Ausbaubreite der Verbindungsgänge, Treppen und Podeste hat der Zweckbestimmung des Gebäudes und den daraus resultierenden Benutzerfrequenzen zu entsprechen und mindestens 1.20 m zu betragen. In Einfamilienhäusern und innerhalb von Wohneinheiten ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen, Treppen und Podesten von 1.00 m, in Ferienhäusern von 0.70 m zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Behindertengleichstellungsverordnung.
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Dies gilt auch für Freitreppen entlang der Hausfassade, die als Hauptzugang dienen.
Art. 48 Abs. 3, 5 und 6
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die Absturzhöhe von mindestens 1.00 m.
5) Wird im Bereich einer absturzgefährdeten Stelle, die zum Aufenthalt von Personen dient, die maximal zulässige Gebäudehöhe erreicht, ist die Schutzvorrichtung mit einem Neigungswinkel von 45° rückzuversetzen. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauteile, soweit die Absturzsicherung eine maximale Höhe von 1.00 m nicht übersteigt.
6) Raumhohe Fixverglasungen sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen.
Art. 51 Abs. 1 Bst. g und h
g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;
h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen.
Art. 53 Abs. 4
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.
Art. 62 Abs. 1 und 2
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.
Art. 67 Abs. 1 Bst. i und Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
1) Die Baubehörde erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Gebühren:
i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 150 Franken;
3) Das Tiefbauamt erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Gebühren:
a) Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes:
1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;
Anhang 1 Ziff. 1.1 bis 1.3 und 4.1
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Einstellplätze
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Freistellplätze
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1.1 Einfamilienhäuser
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1 je Wohneinheit
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1 je Wohneinheit
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Für Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern genügt ein Freistellplatz.
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1.2 Mehrfamilienhäuser
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1 je Wohneinheit
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0.5 je Wohneinheit unter 100 m² Bruttogeschossfläche, darüber 1 je Wohneinheit
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Bei Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Wohneinheiten sind zusätzlich pro Wohneinheit 0.3 Abstellplätze für Besucher vorzusehen. Ab zehn Wohneinheiten sowie bei grösseren Überbauungen sind für Besucher 0.25 Abstellplätze nachzuweisen. Diese können auch in unterirdischen Parkierungshallen angeordnet sein, wenn sie stets frei zugänglich sind. Die Baubehörde kann bei topographisch schwierigen Verhältnissen Abweichungen gestatten. Die ermittelte Anzahl wird aufgerundet.
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1.3 Ferienhäuser
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2 je Wohneinheit
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Die Spezialbauvorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
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4.1 Verkaufsgeschäfte für Güter des nicht täglichen Bedarfs
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1 je 60 m² Nettoladenfläche
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Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef