| 831.304 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 295 |
ausgegeben am 4. Oktober 2012 |
Verordnung
vom 2. Oktober 2012
über die Abänderung der Betreuungs- und Pflegegeldverordnung
Aufgrund von Art. 3novies Abs. 3, Art. 3duodecies Abs. 3 und Art. 3terdecies Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2009, LGBl. 2009 Nr. 229, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2009 über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (Betreuungs- und Pflegegeldverordnung; BPGV), LGBl. 2009 Nr. 313, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 Einleitungssatz
1) Der Vorschuss nach Art. 3decies Abs. 1 des Gesetzes wird einmal pro Monat ausgerichtet. Der monatliche Vorschuss wird taggenau ermittelt.
4) Die Fachstelle meldet das Ergebnis ihrer Überprüfung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung.
5) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Fachstelle hat die Liechtensteinische Invalidenversicherung:
Art. 11
Rückerstattung des Betreuungs- und Pflegegeldes
1) Ein Vorschuss auf das Betreuungs- und Pflegegeld ist insbesondere auch dann nach Art. 3terdecies des Gesetzes zurückzuerstatten, wenn er:
a) höher ist als die tatsächlich angefallenen Kosten; oder
b) während eines Spitalaufenthaltes, eines vorübergehenden Heimaufenthaltes oder eines stationären Aufenthaltes in einer anderen Institution ausgerichtet wurde, wobei der Ein- und Austrittstag nicht als Aufenthaltstag berücksichtigt wird.
2) Die Liechtensteinische Invalidenversicherung kann für ein Kalenderjahr bis zum Zwölffachen des im konkreten Fall pro Tag ausgerichteten Betrages auf eine Rückforderung verzichten, wenn:
a) kein Rückerstattungsgrund nach Abs. 1 vorliegt;
b) der Vorschuss nicht zweckwidrig verwendet wurde;
c) das Betreuungs- und Pflegekonzept eingehalten wurde; und
d) dies aus verfahrensökonomischen oder administrativen Gründen geboten erscheint.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter