910.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 302 ausgegeben am 12. Oktober 2012
Verordnung
vom 9. Oktober 2012
über die Abänderung der Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; LIFV), LGBl. 2009 Nr. 211, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 3
3) Bei mehreren Projekten des gleichen Gesuchstellers werden die förderungsberechtigten Baukosten zusammengerechnet und von der maximalen Förderhöhe in Abzug gebracht. Förderungsleistungen vor einem Betriebsleiterwechsel und Amortisationen werden nicht angerechnet.
Art. 15
Unterschreitung der maximalen Förderhöhe
Bei Projekten unterhalb der maximalen Förderhöhe nach Art. 14 ergeben sich die maximal förderungsberechtigten Kosten aus Objektgrösse multipliziert mit dem Ansatz nach Anhang 1 und 2 (Tabelle 2) zuzüglich der förderungsberechtigten Erschwerniskosten und dem Zuschlag für Bauten und Anlagen, die besonderen öffentlichen Interessen entsprechen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef