640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 303 ausgegeben am 12. Oktober 2012
Gesetz
vom 25. April 2012
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 5 Bst. d
d) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;
Art. 10 Bst. b
b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, sofern ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 000 Franken nicht überschreitet;
Art. 13 Abs. 1
1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt und nicht Begünstigungen oder Anteile vermögenssteuerpflichtig werden, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 2,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. a, b Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4
2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:
a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a 600 Franken bis zu einer Erwerbshöhe von 6 000 Franken, 10 % bei einem Erwerb von über 6 000 Franken, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Ertragseinheiten erfolgt;
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
d) von den Einkünften nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e:
1. 70 %, wenn es sich um Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus einer Unfallversicherung handelt;
2. 30 % bei den übrigen Einkünften.
3) Vom steuerpflichtigen Erwerb dürfen nach Berücksichtigung der Ermittlungsvorschriften nach Abs. 1 und 2 abgezogen werden:
4) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so sind die frankenmässigen Abzüge nach Abs. 2 und 3 nur mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil vorzunehmen.
Art. 18 Abs. 7
7) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unterliegen unter Berücksichtigung des Vermögens und des übrigen Erwerbs dem Tarif, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 23 Abs. 2 und 5 Bst. c
2) Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. c und d ist der beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag berechtigt, ausserordentliche Gewinnungskosten geltend zu machen (vereinfachte Veranlagung). Auf Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. c findet der Tarif nach Art. 19 Bst. a oder c Anwendung; bei Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. d beträgt der Steuersatz 4 % zuzüglich des jeweiligen Gemeindezuschlages nach Abs. 5. Abs. 4 gilt entsprechend.
5) Der Gemeindezuschlag wird erhoben:
c) Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2 Bst. b
b) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;
Art. 28 Abs. 3
3) Der Vergütungsschuldner hat der Steuerverwaltung einzureichen:
a) bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 2 Bst. b bis d halbjährlich die Abrechnung über die abgezogenen Steuerbeträge;
b) bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Bst. a nach Ablauf des Kalenderjahres die Abrechnung über die abgezogenen Steuerabzüge; ein allfälliger Differenzbetrag ist zu entrichten.
Art. 45 Abs. 2
2) Von der Ertragssteuer werden von der Steuerverwaltung auf Antrag ausserdem juristische Personen nach Art. 44 Abs. 1, die ideelle Zwecke verfolgen, befreit. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Reinerträge aus von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 300 000 Franken erzielt werden.
Art. 55
Abzüge für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten
1) Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch ein Betrag in Höhe von 80 % der Summe der positiven Einkünfte aus Immaterialgüterrechten. Als Immaterialgüterrechte gelten folgende Immaterialgüterrechte, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind:
a) Patente, Marken und Design, sofern diese durch die Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind; und
b) Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken.
2) Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen aus der Nutzung, Verwertung oder Veräusserung der Immaterialgüterrechte abzüglich der damit zusammenhängenden steuerwirksamen Aufwendungen einschliesslich der Abschreibungen der Immaterialgüterrechte, auch wenn die Aufwendungen über mehrere Veranlagungszeiträume angefallen sind.
3) Werden die Immaterialgüterrechte durch eine juristische Person oder Betriebsstätte im Rahmen ihrer Produktion oder durch Dritte, die als Auftragnehmer für sie auftreten, oder im Rahmen von Dienstleistungen selbst genutzt, ist der Abzug auf jene immaterialgüterbezogenen Erträge anzuwenden, die bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an Dritte erzielt worden wären.
4) Sind Vergütungen für die Immaterialgüterrechte über den marktüblichen Entschädigungen vereinbart, wird der 80 %-Abzug auf Grundlage des marktüblichen Preises berechnet.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 erstmals Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres 2012.
2) Art. 45 Abs. 2 findet erstmals auf die Veranlagung des Steuerjahres 2011 Anwendung.
3) Art. 16 Abs. 2 Bst. d findet erstmals auf das Steuerjahr 2013 Anwendung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 123/2011 und 21/2012