0.110.037.19 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 314 |
ausgegeben am 15. Oktober 2012 |
Kundmachung
vom 9. Oktober 2012
der Beschlüsse Nr. 81/2012, 83/2012 bis 89/2012, 91/2012, 94/2012, 96/2012, 97/2012, 99/2012 und 100/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 81/2012, 83/2012 bis 89/2012, 91/2012, 94/2012, 96/2012, 97/2012, 99/2012 und 100/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 81/2012, 83/2012 bis 89/2012, 91/2012, 94/2012, 96/2012, 97/2012, 99/2012 und 100/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2012 vom 30. März 2012
1 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 459/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ersetzung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge IV, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss 2011/415/EU der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Berichtigung der Richtlinie 2010/19/EU zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Änderung der Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"45zzl.
32011 R 0582: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang I Nummer 3.2.1 und in Anhang XI Nummer 3.2 wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen"
45zzm.
32010 R 0406: Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (
ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang II Teil 3 wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen""
2. Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Unter Nummer 45zz (Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
4. Unter Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
5. Unter Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
6. Unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
7. Unter Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates) wird unter dem vierten Gedankenstrich (Richtlinie 2010/19/EU der Kommission) folgender Untergedankenstrich angefügt:
8. Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird unter dem siebten Gedankenstrich (Richtlinie 2010/19/EU der Kommission) folgender Untergedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 459/2011, (EU) Nr. 582/2011, (EU) Nr. 566/2011 und (EU) Nr. 678/2011 sowie des Beschlusses 2011/415/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012
9 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
11, berichtigt durch
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Text wird in Nummer 12 (gestrichen) eingefügt:
"
32009 R 0470: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
a) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
b) Ein EFTA-Staat kann bei der Agentur ein Gutachten gemäss Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 beantragen. Ein entsprechender Antrag ist zuerst an die Kommission zu richten, die ihn, sofern er ihrer Auffassung nach von gemeinsamem Interesse ist, zur weiteren Bearbeitung an die Agentur weiterleitet."
2. Der folgende Text wird in Nummer 13 (gestrichen) eingefügt:
3. In den Nummern 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 470/2009 und (EU) Nr. 37/2010, berichtigt durch
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012
13 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 890/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Derquantel
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 914/2010 der Kommission vom 12. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Natriumsalicylat
15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 890/2010 und (EU) Nr. 914/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012
17 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 758/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Valnemulin
18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 759/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Tildipirosin
19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 761/2010 der Kommission vom 25. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Methylprednisolon
20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 758/2010, (EU) Nr. 759/2010 und (EU) Nr. 761/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012
22 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 362/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Monepantel
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 363/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Isoeugenol
24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 362/2011 und (EU) Nr. 363/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2012 vom 30. März 2012
26 geändert.
2. Die Richtlinie 2011/71/EU der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang I
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/71/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2012 vom 30. März 2012
29 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäss der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zzc (Beschluss 2011/391/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzd.
32010 R 1103: Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäss der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (
ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2012 vom 10. Februar 2012
32 geändert.
2. Die Richtlinie 2010/3/EU der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/3/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2012 vom 10. Februar 2012
35 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 24 (Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"24a.
32008 D 0952: Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/952/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2012 vom 30. März 2012
38 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können
39, ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1a.
32009 D 0766: Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (
ABl. L 274 vom 20.10.2009. S. 32)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Für Liechtenstein gilt diese Entscheidung ab 2018."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/766/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2012 vom 30. März 2012
41 geändert.
2. Der Beschluss 2010/769/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Art. 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen
42, ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21ada.
32010 D 0769: Beschluss 2010/769/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Art. 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen (
ABl. L 328 vom 14.12.2010, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/769/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2012 vom 30. März 2012
44 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Berücksichtigung der mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommenen Änderungen
45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 413/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012
47 geändert.
2. Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften
48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978) folgende Fassung:
"
32011 L 0035: Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (
ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1)"
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 1 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
- in Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft;
- in Norwegen:
allmennaksjeselskap."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/35/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
49.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012
50 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 7
51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
49
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.