174.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 320 ausgegeben am 19. Oktober 2012
Verordnung
vom 16. Oktober 2012
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, Art. 37, 38 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, und Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit, Industrie und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, Art. 37, 38 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, und Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit, Industrie und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 8 Bst. b
b) Leiterinnen und Leiter von Abteilungen der Amtsstellen.
Art. 15 Abs. 3
3) Der Ferienanspruch für Lernende beträgt 25 Arbeitstage.
Art. 23 Abs. 1 Bst. n
n) für Dienstjubiläen ab dem 15. Dienstjahr sowie bei Erreichen der Altersgrenze: die Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der anteilsmässigen Umrechnung des Geldgeschenks nach Art. 20e Abs. 3 der Besoldungsverordnung.
Art. 28
Aufgehoben
Art. 42
Reisezeiten
1) Die Reisezeiten sind so knapp wie möglich zu halten.
2) Die Vergütung der Reisezeit erfolgt in gleichem Umfang wie die Vergütung der Arbeitszeit.
3) Für Arbeitstage, die Arbeits- und Reisezeit oder nur Reisezeit umfassen, kann bis zu höchstens 13 Stunden der effektiv aufgewendeten Zeit verrechnet werden.
Art. 43
Grundsatz
1) Die Zeiterfassung erfolgt für alle Angestellten über das elektronische Zeiterfassungssystem, einschliesslich Erfassung über Intranet.
2) Eintragungen oder manuelle Erfassungen sind, abgesehen von den Abwesenheiten nach Art. 53, nur in Ausnahmefällen zulässig.
3) Die Zeiterfassung durch Dritte und für Dritte ist nicht erlaubt.
Art. 44
Aufgehoben
Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 3
Ablauf
3) Änderungen im Sinne von Abs. 2 dürfen bis zum 15. Tag nach Abschluss des entsprechenden Kalendermonats vorgenommen werden. Das Amt für Personal und Organisation kann ausnahmsweise rückwirkend eine Korrektur der Monatsabrechnungen vornehmen, wenn die Angestellten infolge Krankheit oder Unfall längere Zeit abwesend waren.
Art. 46 Abs. 2 und 3
2) Die Summe der Differenzen zwischen den effektiv geleisteten Arbeitszeiten und den monatlichen Soll-Arbeitszeiten ergibt den Saldo des Überstunden- bzw. Überzeitkontos.
3) Die direkten Vorgesetzten haben monatlich durch entsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass sich das Überstundenkonto der ihnen unterstellten Angestellten innerhalb der Grenzen von +60 Stunden und -15 Stunden bewegt. Bei Angestellten mit Führungsfunktionen nach Art. 8 finden diese Grenzen keine Anwendung.
Art. 47
Ausgleich eines positiven Überstunden- bzw. Überzeitkontos
1) Das Überstunden- bzw. Überzeitkonto ist während des Kalenderjahres so weit als möglich und laufend in Form von Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
2) Die Kompensation hat im Rahmen der Normalarbeitszeit zu erfolgen und ist bei Bezug eines halben oder ganzen Arbeitstages nur mit Bewilligung der direkten Vorgesetzten gestattet. Es gilt vorbehaltlich Art. 20 der Grundsatz Ferienbezug vor Kompensationsbezug.
3) Am Ende eines Kalenderjahres wird:
a) höchstens ein Zeitguthaben von +60 Stunden auf das Überstundenkonto des folgenden Kalenderjahres übertragen. Die Stunden, die diesen Wert überschreiten, werden in der Regel einmal jährlich abgerechnet und anschliessend ohne Zuschlag auf den Stundenansatz nach Abs. 5 ausbezahlt;
b) das Überzeitkonto in der Regel einmal jährlich abgerechnet und mit einem Zuschlag von 25 % auf den Stundenansatz nach Abs. 5 ausbezahlt.
4) Angestellte mit Führungsfunktionen nach Art. 8 sind von der Anwendung des Art. 13 des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Die Überstunden über der Grenze von +60 Stunden sowie die Überzeitstunden sind für solche Angestellte im Lohn inbegriffen.
5) Der Stundenansatz wird errechnet, indem der fixe Teil der jährlichen ordentlichen Besoldung durch die Jahresarbeitszeit nach Art. 37 Abs. 2 geteilt wird.
6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Zeitguthaben auszugleichen. Sie werden nur in Geld entschädigt, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Die Entschädigung wird nach Abs. 3 bis 5 vorgenommen.
7) Bei Teilzeitangestellten sind für die Berechnung nach Abs. 3 die Überstunden bis zum Erreichen der Arbeitszeit von Angestellten mit einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu berücksichtigen.
Art. 48 Sachüberschrift
Ausgleich eines negativen Überstundenkontos
Überschrift vor Art. 49
F. Überstunden- und Überzeitarbeit
Art. 49
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Überstunden": die von den direkten Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die monatlichen Soll-Arbeitszeiten nach Art. 37 Abs. 4 bis zur maximalen monatlichen Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes überschreiten;
b) "Überzeit": die von den direkten Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die monatliche maximale Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes überschreiten.
Art. 50
Pflicht zur Leistung von Überstunden bzw. Überzeit
Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall oder in dringenden Fällen sind die Angestellten zur Leistung von Überstunden bzw. Überzeit verpflichtet.
Art. 51
Feststellung der Überstunden bzw. Überzeit
1) Überschreitet der Saldo des Überstundenkontos die Grenze von +60 Stunden und ist der monatliche Überstundensaldo oder das Überzeitkonto positiv, so haben die direkten Vorgesetzten die Überstunden bzw. Überzeit monatlich zu genehmigen.
2) In den Fällen nach Abs. 1 hat der direkte Vorgesetzte die Genehmigung der Überstunden bzw. Überzeit elektronisch zu erteilen; die Genehmigung hat spätestens zwei Wochen nach Abrechnung des entsprechenden Kalendermonats zu erfolgen. Satz 1 gilt sinngemäss für die Fälle nach Art. 39 Abs. 2.
3) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat dem zuständigen Regierungsmitglied quartalsweise Meldung über die Zeitsaldi der ihnen unterstellten Angestellten zu erstatten.
4) Die Regierung leitet erforderlichenfalls entsprechende Massnahmen zur Reduktion von Überstunden bzw. Überzeit ein.
Überschrift vor Art. 52
F.bis Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Art. 52
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Nachtarbeit": die Arbeit, die von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistet wird;
b) "Sonn- und Feiertagsarbeit": die Arbeit, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet wird.
Art. 52a
Feststellung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Der direkte Vorgesetzte hat die Genehmigung für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit elektronisch zu erteilen; die Genehmigung hat spätestens zwei Wochen nach Abrechnung des entsprechenden Kalendermonats zu erfolgen.
Art. 52b
Ausgleich von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1) Für Nachtarbeit wird ein Lohnzuschlag von 25 %, für Sonn- und Feiertagsarbeit ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt; die Auszahlung des Lohnzuschlags erfolgt in der Regel einmal jährlich.
2) Angestellte mit Führungsfunktionen nach Art. 8 sind von der Anwendung des Art. 19 des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Der Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit ist für solche Angestellte im Lohn inbegriffen.
Art. 53 Abs. 3
3) Bei dienstlicher Abwesenheit (Dienstreise) können pro Arbeitstag höchstens 8 Stunden 24 Minuten (8.40 Stunden) verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Art. 42.
Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 2
Schwangerschaften
2) Aufgehoben
Art. 69 Abs. 4
4) Bei allen anderen Aus- und Weiterbildungsarten haben die Angestellten die ihnen gewährte Beteiligung bzw. den sie betreffenden Anteil an den anfallenden Rechnungen wie folgt zurückzubezahlen:
a) bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbrechen einer Veranstaltung: die angefallenen Gesamtkosten;
b) bei Nichterreichen des Ausbildungszieles: die Hälfte der angefallenen Gesamtkosten. Die Rückzahlung der Kosten entfällt bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfung. Die Gesamtkosten für die Wiederholung der Prüfung gehen zu Lasten der Angestellten;
c) bei Teamentwicklungsseminaren, wenn andere als die in Art. 53 Abs. 1 genannten Abwesenheitsgründe geltend gemacht werden: die angefallenen Gesamtkosten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter