| 811.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 342 |
ausgegeben am 12. November 2012 |
Verordnung
vom 6. November 2012
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 5 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 31. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30
Fachliche Eignung
1) Die fachliche Eignung zur freiberuflichen Ausübung des Berufes des Chiropraktors besitzt, wer:
a) mit einem eidgenössischen Diplom und Weiterbildungstitel die entsprechenden Aus- und Weiterbildungserfordernisse nachweist; oder
b) mit einem anderen ausländischen Diplom die erfolgreiche Absolvierung eines in der Verordnung des Departements des Innern (EDI) über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen aufgeführten Studienganges und mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel die entsprechenden Weiterbildungserfordernisse nachweist.
2) Die fachliche Eignung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufes des Chiropraktors im Angestelltenverhältnis bei einem freiberuflich tätigen Chiropraktor besitzt, wer mit einem Diplom nach Abs. 1 die entsprechenden Ausbildungserfordernisse nachweist.
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen bleiben aufrecht.
2) Wurde die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, so findet auf Anträge auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung, die spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden, das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef