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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 352 ausgegeben am 15. November 2012
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Die Förderungsmittel werden volljährigen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind.
Art. 4
Förderung
Die Förderung umfasst:
a) die Gewährung von Darlehen (Art. 21 und 22);
b) die Gewährung von Subventionen für Kinder (Art. 23);
c) die Beratung von Bauwerbern (Art. 26).
Art. 17 Sachüberschrift
Eigenbedarf
Art. 19 Abs. 2 sowie 3 Satz 1
2) Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens, soweit dieses 150 000 Franken übersteigt. Alimentenzahlungen werden vom Gesamterwerb abgezogen.
3) Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen gemäss Abs. 2, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, 100 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 22
Darlehen für Wohneinheiten in verdichteter Überbauung
Bei der Erstellung oder dem Erwerb von Wohneinheiten in verdichteter Überbauung wird zusätzlich ein zinsfreies Darlehen von einem Drittel des Darlehens gemäss Art. 21 Abs. 1 gewährt.
Art. 23 Abs. 2 und 3
2) Subventionen gemäss Abs. 1 werden auch für später geborene Kinder gewährt, sofern das höchstzulässige Einkommen gemäss Art. 19 Abs. 3 nicht überschritten wird. Bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet; dies gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
3) Subventionen gemäss Abs. 1 werden mit dem Darlehen ausbezahlt. Subventionen gemäss Abs. 2 werden dem Rückzahlungskonto gutgeschrieben und mit fälligen oder fällig werdenden Tilgungsraten verrechnet.
Art. 35 Abs. 1 bis 3
1) Die Tilgung des zinslosen Darlehens beginnt unter Vorbehalt von Art. 36 im fünften Jahr nach der Auszahlung des Darlehens.
2) Die jährliche Tilgungsrate beträgt bei einem Einkommen bis 100 000 Franken 3 %. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes gemäss Art. 23 subventionsberechtigte Kind um 5 000 Franken. Das Einkommen von Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
3) Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommensgrenzen gemäss Abs. 2 überschreiten, haben ihren Einkommensverhältnissen entsprechende höhere jährliche Tilgungsraten zu leisten. Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Ab einem Einkommen von 180 000 Franken beträgt die Tilgungsrate höchstens 15 % des Darlehens.
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 3
Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und der Subventionen für Kinder
3) Die freiwillige vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist jederzeit möglich.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach bisherigem Recht zu erledigen. Bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse findet Art. 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 dieses Gesetzes Anwendung.
2) Auf Förderungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, findet das bisherige Recht Anwendung. Auf die Berechnung der jährlichen Tilgungsrate findet Art. 35 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 35/2012 und 78/2012