841 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 353 |
ausgegeben am 15. November 2012 |
Gesetz
vom 19. September 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
2) Die Höhe der Mietbeiträge kann bei geänderten Verhältnissen auf Antrag jederzeit angepasst werden. Eine geänderte Auszahlung erfolgt ab dem Beginn des Monats der Antragstellung.
Art. 8 Abs. 2 und 2a
2) Mietbeiträge, die zu Unrecht bezogen wurden, sind vom Amt für Bau und Infrastruktur einschliesslich des für die Dauer der Ausrichtung der Mietbeiträge gültigen variablen Hypothekarzinssatzes für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen der Liechtensteinischen Landesbank AG zurückzufordern.
2a) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann auf eine Rückforderung von Mietbeiträgen verzichten, wenn:
a) das jährliche Haushaltseinkommen die in Art. 5 Abs. 2 bestimmte Höchstgrenze um weniger als 10 % überschreitet; und
b) der Bezüger der Mietbeiträge den gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten nachkommt.
Auf Mietbeiträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet wurden, findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
35/2012 und
78/2012