| 174.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 354 |
ausgegeben am 15. November 2012 |
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 39a
VIa. Vorzeitiger Altersrücktritt
1. Übernahme der Kürzung der vorbezogenen Altersrente und
Ausrichtung von Überbrückungsrenten ab dem 58. Altersjahr
Art. 39a Abs. 1, 2, 4 und 5
1) Bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung von Staatsangestellten wird die durch die vorbezogene Altersrente entstehende Kürzung gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen. Die Kürzung auf Basis der maximalen, einfachen Altersrente gilt als maximale Entschädigung bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung.
2) Staatsangestellten, die das 58. Altersjahr vollendet haben, kann bis zur Vollendung des 60. Altersjahres eine Überbrückungsrente ausgerichtet werden.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 39b
Kürzung; nachträgliche Rückforderung
1) Wenn vorzeitig pensionierte Staatsangestellte im zurückliegenden Jahr Einkünfte erzielt oder andere Renten in- oder ausländischer Sozialeinrichtungen bezogen haben, die zusammen mit allen Leistungen des Dienstgebers die unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung erzielte Jahresbesoldung (Bruttobesoldung einschliesslich Gratifikation) übersteigen, werden die Leistungen des Dienstgebers um den Mehrbetrag gekürzt.
2) Vorzeitig pensionierte Staatsangestellte haben dem Amt für Personal und Organisation umgehend mitzuteilen, wenn sie neu Einkünfte erzielen und jeweils bis 31. Januar eine Aufstellung über sämtliche im zurückliegenden Jahr erzielten Einkünfte abzugeben.
3) Übersteigen die Einkünfte eines vorzeitig pensionierten Staatsangestellten die gemäss Abs. 1 zulässigen Einkünfte, so sind die Leistungen des Dienstgebers entsprechend diesen Mehreinkünften teilweise oder ganz zurückzuzahlen.
4) Wurden Leistungen des Dienstgebers aufgrund falscher Angaben ausgerichtet oder hat ein vorzeitig pensionierter Staatsangestellter Einkünfte verschwiegen, so werden die bereits ausbezahlten Beträge nachträglich zurückgefordert und die weitere Auszahlung kann eingestellt werden.
Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Der Staat kann bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Dienstgebers für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 58. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters die Kosten für die Alterspension, den Dienstgeberbeitrag sowie 50 % des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung in folgenden Fällen übernehmen:
2) Die Regierung kann in Härtefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände den Dienstnehmerbeitrag an die Pensionsversicherung zur Gänze übernehmen sowie die Auszahlung der Überbrückungsrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters verlängern.
Überschrift vor Art. 39e
3. Altersrücktritt und Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr
Art. 39e Abs. 1
1) Der Staat übernimmt für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 62. Altersjahr den Dienstgeberbeitrag sowie 50 % des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters sowie die Kosten für die Alterspension gemäss Pensionsversicherung in folgenden Fällen:
a) bei 15 bis 19 Dienstjahren: Übernahme einer Jahrespension;
b) bei 20 und mehr Dienstjahren: Übernahme von zwei Jahrespensionen.
Gesuche um Ausrichtung von Leistungen nach diesem Gesetz, die vor dem 31. Dezember 2013 eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht behandelt; das Gesuch darf jedoch frühestens ein Jahr vor Entstehung des jeweiligen Leistungsanspruchs gestellt werden.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
46/2012 und
73/2012