173.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 355 ausgegeben am 15. November 2012
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Richterdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 2 und 3
2) Nebenamtliche Richter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Diese beginnt am ersten Tag eines Kalenderjahres und endet am letzten Tag des fünften Kalenderjahres. Wiederernennungen sind möglich. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr höchstens zwei Richter beziehungsweise stellvertretende Richter je Gerichtssenat ausscheiden. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der Richter und stellvertretenden Richter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein stellvertretender Richter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters beziehungsweise stellvertretenden Richters ernannt.
3) Hat ein nebenamtlicher Richter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder an einer Schlussverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtsdauer für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Es findet erstmals auf die Ernennung nebenamtlicher Richter Anwendung, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 beginnt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 64/2012 und 72/2012