| 141.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 356 |
ausgegeben am 15. November 2012 |
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gemeindegesetz (GemG)
Art. 11 Abs. 2a
2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein.
Art. 25 Abs. 3
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.
Art. 42 Abs. 2
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beschlussfassung zulässig.
Art. 44
Anordnung
Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat März vor Ablauf der Amtsdauer fest.
Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 2
Amtsdauer und -antritt
2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.
Art. 47 Abs. 1 Bst. e
1) Von der Wahl in den Gemeinderat sind ausgeschlossen:
e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.
Art. 52 Abs. 3
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.
Art. 56 Abs. 1
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.
Art. 57 Abs. 4
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.
Art. 58
Verhandlung
Die Geschäftsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens zwei Mitglieder zustimmen.
Art. 64 Abs. 2
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.
Art. 68
a) Frist
Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist.
Art. 71 Abs. 1
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.
Art. 72
Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.
Art. 82
Frist
Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Art. 47 Abs. 1 Bst. e tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2012 und
105/2012