| 161 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 357 |
ausgegeben am 15. November 2012 |
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Volksrechtegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Ausschluss vom Stimmrecht
1) Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer:
a) kraft Gesetzes im Stimmrecht eingestellt ist;
b) in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist (Art. 131a ff. AussStrG);
c) durch ein inländisches Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls rechtskräftig verurteilt wird:
1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung:
aa) nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches;
bb) nach den §§ 278a bis 278d des Strafgesetzbuches;
cc) in Zusammenhang mit einer Wahl oder Abstimmung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches; oder
2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Abs. 1 Bst. c beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Stimmrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Auflagefrist des Stimmregisters (Art. 11) die Aufnahme in das Stimmregister begehrt werden.
3) Der Ausschluss vom Stimmrecht bewirkt den Verlust des Rechtes, zu stimmen und zu wählen (aktives Wahlrecht) und den Ausschluss von der Wahlfähigkeit (passives Wahlrecht) in allen Landesangelegenheiten.
Art. 6
Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen finden an einem Sonntag statt.
Art. 8 Abs. 3 und 4
3) Das Zustellkuvert kann im Inland und in der Schweiz der Post unfrankiert oder bei der Gemeinde persönlich oder durch einen Stellvertreter übergeben werden.
4) Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des amtlichen Stimmmaterials (Art. 29) zulässig. Die Zustellkuverts müssen spätestens bis 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorangehenden Freitags bei der Gemeinde eintreffen bzw. abgegeben werden.
Art. 8a Abs. 2, 4 und 5
2) Die Wahl- oder Abstimmungskommission öffnet die Zustellkuverts frühestens um 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorangehenden Freitags und prüft, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
4) Die Prüfung der brieflichen Stimmabgaben ist im Protokoll (Art. 34) gesondert zu vermerken.
5) Die Wahl- oder Abstimmungskommission legt die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben ungeöffnet in die Urne. Die Stimmabgabe ist im Stimmregister anzumerken.
Art. 11 Abs. 1
1) Das Stimmregister ist spätestens vier Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2
Wahl- und Abstimmungslokal; Wahlkabinen
2) Für Wahlen und Abstimmungen sind im Wahllokal Wahlkabinen aufzustellen. Diese sind so einzurichten, dass die Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe frei von jeder Beobachtung vorbereiten können.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a
a) die per Post zugestellten oder persönlich oder durch einen Stellvertreter bei der Gemeinde abgegebenen Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe;
Art. 34 Abs. 1 Bst. c bis i und Abs. 2
1) Über das Ergebnis der Auszählung ist ein Protokoll zu erstellen. Es hat zu enthalten:
c) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmkarten; davon gültige und ungültige Stimmabgaben sowie nicht beigelegte Stimmkuverts;
d) Zahl der persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten; davon nicht eingelegte Stimmkuverts;
e) Zahl der brieflich und persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten;
f) Zahl der eingelegten Stimmkuverts; davon gültige und ungültige Stimmen sowie leere Stimmkuverts (Stimmen);
g) bei Wahlen die in Art. 50 verlangten Angaben;
h) bei Abstimmungen das Abstimmungsergebnis;
i) die in Wahl- oder Abstimmungskommissionen getroffenen Entscheidungen sowie allfällige Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll verlangt wird.
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission sowie von den Stimmenzählern zu unterschreiben und den Wahl- bzw. Abstimmungsakten beizulegen.
Art. 48 Abs. 2
2) In den Wahlkabinen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen.
Art. 49 Abs. 2 und 3
2) Im Wahllokal sind Wahlkabinen aufzustellen, die dem Stimmbürger ermöglichen, den Stimmzettel unbeaufsichtigt auszufüllen. Wegen körperlicher Gebrechen behinderte Stimmberechtigte können mit Bewilligung der Wahlkommission eine Vertrauensperson zur Mithilfe in die Wahlkabine mitnehmen.
3) In den Wahlkabinen sind genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen. Zusätzliche amtliche Stimmkuverts können nur von der Wahlkommission bezogen werden.
Art. 54 Abs. 1
1) Die Hauptwahlkommission jeder Landschaft hat die Gemeinde-ergebnisse zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Wahlergebnisse einer jeden einzelnen Gemeinde muss der jeweilige Vorsitzende der Wahlkommission erreichbar sein und kann bei Bedarf zugezogen werden. Die Hauptwahlkommission hat über ihre Verhandlungen ein Protokoll zu führen. Nach der Protokollierung sind die Stimmzettel zu vernichten.
Art. 88 Abs. 4
Aufgehoben
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
1) Das Landgericht hat bezüglich der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig errichteten Sachwalterschaften sowie anhängigen Verfahren zur Errichtung einer Sachwalterschaft von Amts wegen über den Ausschluss vom Stimmrecht gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes zu entscheiden. Auf das Verfahren finden die Art. 131a ff. AussStrG Anwendung.
2) Rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse, einschliesslich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, über den Ausschluss vom Stimmrecht, die gestützt auf Art. 2 Bst. b VRG, in der Fassung des Gesetzes vom 16. März 2010, LGBl. 2010 Nr. 130, ergangen sind, bleiben aufrecht.
3) Bei einem rechtskräftigen Ausschluss vom Stimmrecht durch den Verwaltungsgerichtshof hat dieser anstelle des Landgerichtes über die Aufhebung des Ausschlusses (Art. 131a Abs. 2 AussStrG) zu entscheiden.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2012 und
105/2012