312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 358 ausgegeben am 15. November 2012
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor § 340
XXIV. Hauptstück
Von dem Verfahren bei vorbeugenden Massnahmen, bei der
Ausschliessung vom Stimmrecht und beim Verfall
I. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
Überschrift vor § 352a
IIa. Verfahren bei der Ausschliessung vom Stimmrecht
§ 352a
1) Über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
2) Das Gericht hat die Strafregisterbehörde über die Entscheidung betreffend den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 251 vorzugehen.
II.
Übergangsbestimmung
Das erkennende Gericht hat bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftigen Strafurteile wegen einer strafbaren Handlung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG über die Ausschliessung des Stimmrechts mit Beschluss zu entscheiden. Das Verfahren richtet sich nach § 352a StPO. § 217a StPO findet keine Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des Volksrechtegesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 66/2012 und 105/2012