| 274.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 360 |
ausgegeben am 15. November 2012 |
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 131a
K.bis Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht
Art. 131a
Verfahrenseinleitung
1) Das Verfahren über den Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vorliegen.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen wegfallen.
Art. 131b
Erstanhörung
1) Das Gericht hat sich zunächst, soweit dies sinnvoll und möglich ist, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
2) Leistet die betroffene Person der Ladung vor Gericht nicht Folge, so kann sie das Gericht mit der nötigen Schonung vorführen lassen. Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen.
Art. 131c
Einstellung
1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Stimmrecht nicht notwendig ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn:
a) die betroffene Person von der Anregung (Art. 131a) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat; oder
b) ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
3) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen.
Art. 131d
Ausschluss
Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht hat zu enthalten:
a) den Ausspruch über den Ausschluss vom Stimmrecht, wenn die betroffene Person in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRG);
b) den Ausspruch über die Kosten.
Art. 131e
Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss vom Stimmrecht
1) Der Beschluss über den Ausschluss vom Stimmrecht ist der betroffenen Person zuzustellen.
2) Die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person ist über den Ausschluss vom Stimmrecht zu verständigen.
3) Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
4) Diese Bestimmung ist sinngemäss anzuwenden, wenn der Ausschluss vom Stimmrecht aufzuheben war.
Art. 131f
Kosten
Wird ein Ausschluss vom Stimmrecht beschlossen, so sind die dem Land erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat das Land die Kosten endgültig zu tragen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des Volksrechtegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2012 und
105/2012