vom 20. September 2012
Das Sportgesetz vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2
2) Die Sportkommission besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Präsident wird von der Regierung ernannt. Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände hat Anspruch auf drei Sitze. Der Leiter der Stabsstelle für Sport und der Schulsportinspektor nehmen beratend an den Sitzungen teil.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
75/2012