415.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 362 ausgegeben am 15. November 2012
Gesetz
vom 20. September 2012
über die Abänderung des Sportgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sportgesetz vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2
2) Die Sportkommission besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Präsident wird von der Regierung ernannt. Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände hat Anspruch auf drei Sitze. Der Leiter der Stabsstelle für Sport und der Schulsportinspektor nehmen beratend an den Sitzungen teil.
Art. 15
Stabsstelle für Sport
Der Stabsstelle für Sport obliegen:
a) die Unterstützung der Regierung in sämtlichen Fragen und Bereichen betreffend den Sport;
b) die Besorgung der laufenden Geschäfte der Sportkommission.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 75/2012