| 941.221.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 365 |
ausgegeben am 19. November 2012 |
Verordnung
vom 13. November 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern
Aufgrund von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 1998 über die Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern, LGBl. 1998 Nr. 58, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
d) die Registrierung von Organisationen gemäss Art. 12 und 13 der EMAS-Verordnung.
2) Sie dient der Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS-Verordnung; EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1ea.01).
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Organisationen im Sinne von Art. 2 Ziff. 21 der EMAS-Verordnung.
Art. 3 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1
1) Die Akkreditierungsurkunde hat den Namen und die Anschrift des Umweltgutachters und gegebenenfalls der fachkundigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a Unterbst. aa sowie die Angabe zu enthalten, auf welche Bereiche sich die Akkreditierung erstreckt. Bei juristischen Personen sind die Namen und Anschriften der akkreditierten Umweltgutachter sowie der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigungen gemäss Art. 15 Bst. a Unterbst. aa und Bst. b Unterbst. bb zu vermerken.
Art. 6 Abs. 1
1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt die Liste gemäss Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung der in Liechtenstein akkreditierten Umweltgutachter sowie der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigungen.
Art. 7
Akkreditierungsvoraussetzungen
Natürliche Personen können als Umweltgutachter akkreditiert werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 20 und 21 der EMAS-Verordnung und insbesondere von Art. 8 bis 11 dieser Verordnung erfüllen.
Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Von der Voraussetzung einer Hochschulausbildung gemäss Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn in den Bereichen, für die eine Akkreditierung beantragt ist,
Art. 10 Einleitungssatz
Zum Nachweis der Fachkenntnisse des Antragstellers gemäss Art. 20 und 21 der EMAS-Verordnung sind Bescheinigungen (Fachkenntnisbescheinigungen) über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung in den folgenden Fachbereichen vorzulegen:
Art. 13
Erweiterung der Akkreditierung
1) Die Akkreditierung als Einzelgutachter ist auch auf Bereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wenn:
a) er im Hinblick auf Art. 4 Abs. 5 der EMAS-Verordnung zeichnungsberechtigte Personen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, die für die Bereiche
aa) als Umweltgutachter zugelassen sind, oder
bb) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen;
b) er sicherstellt, dass die in Bst. a genannten Personen regelmässig an Fortbildungskursen teilnehmen.
2) In der Akkreditierungsurkunde sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst und für welche die Personen gemäss Abs. 1 Bst. a die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
3) Soweit sich die Akkreditierung auf Bereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, gestattet diese Akkreditierung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Abs. 1 genannten Personen. Insbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeichnen.
4) Die Akkreditierung umfasst die Befugnis, gemäss Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach dem von der Europäischen Kommission anerkannten Verfahren zu erteilen.
Art. 15 Bst. b Einleitungssatz
b) im Hinblick auf Art. 4 Abs. 5 der EMAS-Verordnung zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte oder durch Werkvertrag verpflichtete Personen für die Bereiche, für die die Akkreditierung beantragt ist,
Art. 18
Aufbewahrung der Unterlagen
Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, Zweitschriften folgender von ihnen (mit)gezeichneten Unterlagen gemäss Art. 18 der EMAS-Verordnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren:
a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung;
b) Berichte an die Unternehmensleitung;
c) für gültig erklärte Umwelterklärungen; und
d) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal.
Art. 21 Abs. 1 bis 3
1) Umweltgutachter gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen gemäss Art. 15 Bst. b Unterbst. bb sind von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle in Abständen von 24 Monaten nach Wirksamwerden der Akkreditierung oder der Fachkenntnisbescheinigung daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin erfüllt sind. Dabei erfolgt auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen.
2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Umweltgutachters oder des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist von 24 Monaten gestellt, erlischt die Akkreditierung oder der Eintrag der Fachkenntnisbescheinigung wird in der Liste gemäss Art. 6 Abs. 1 gestrichen.
3) Wird bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen der Akkreditierung oder der Fachkenntnisbescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, wird die Akkreditierung oder die Erlaubnis zur Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit entzogen und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Vorgängig ist die Stellungnahme des Umweltgutachters einzuholen.
Überschrift vor Art. 22
V. Organisationen
Art. 22
Registrierung der geprüften Organisationen
1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt ein Register der geprüften Organisationen gemäss Art. 13 der EMAS-Verordnung.
2) Die Eintragung der Organisationen erfolgt auf Antrag gemäss Anhang VI der EMAS-Verordnung.
3) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle unterrichtet die Unternehmensleitung der geprüften Organisation über die Eintragung.
4) Sie meldet die jeweils gültige, gemäss der EMAS-Verordnung aktualisierte Fassung des Registers monatlich an die nach Massgabe von Art. 12 der EMAS-Verordnung vorgesehenen Stellen.
Art. 23
Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragungen
Der betroffenen Organisation ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle beabsichtigt, eine Eintragung:
a) gemäss Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung aufgrund nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen Bedingungen der EMAS-Verordnung vorübergehend aufzuheben oder zu streichen; oder
b) gemäss Art. 13 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 der EMAS-Verordnung aufgrund eines Verstosses gegen einschlägige Umweltvorschriften zu verweigern oder vorübergehend aufzuheben oder zu streichen.
Art. 24
Verwendung des EMAS-Zeichens
1) Das EMAS-Zeichen darf gemäss Art. 10 der EMAS-Verordnung nicht verwendet werden:
a) auf Produkten oder auf ihrer Verpackung;
b) in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen oder in einer Weise, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichnungen führen kann.
2) Das EMAS-Zeichen gemäss Anhang V der EMAS-Verordnung dürfen nur Organisationen verwenden, die im Register nach Art. 22 eingetragen sind.
Art. 25 Abs. 2
2) Die Eintragung der Organisationen im Register gemäss Art. 22 ist gebührenfrei.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 5 Abs. 2)
Akkreditierungszeichen für Umweltgutachter
FL-EMAS ...
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter