| 172.052.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 374 |
ausgegeben am 23. November 2012 |
Verordnung
vom 20. November 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, verordnet die Regierung:
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 3 folgende Zusatzangaben zu enthalten:
Art. 21a
Freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 76a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
a) Name und Kontaktdaten des Auftraggebers;
b) Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
c) Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben;
d) Namen des erfolgreichen Offertstellers;
e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
Art. 31
Direktvergaben
1) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können vorbehaltlich Abs. 2 bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
2) Die Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 100 000 Franken ist zulässig, wenn eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) vorliegt.
Art. 36 Abs. 5
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.
Art. 38 Abs. 1
1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages sowie während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen; dies kann insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Zusage der Subunternehmen erfolgen.
Art. 42 Abs. 1 Bst. k
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.
Überschrift vor Art. 46a
VIa. Rechtsmittel
Art. 46a
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 76 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 34a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 33a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2, Art. 45 sowie 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, in der geltenden Fassung, ist die Bezeichnung "Stabsstelle Öffentliches Auftragswesen" durch die Bezeichnung "Regierungskanzlei", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef