172.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 400 ausgegeben am 18. Dezember 2012
Gesetz
vom 24. Oktober 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. r
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
r) für Aufträge nach Art. 8 Abs. 3, Art. 12, 17 Abs. 1 und Art. 18 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 37 und 38
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
37. "betroffene Bewerber": der öffentliche Auftraggeber hat ihnen keine Mitteilung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt, bevor der Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller ergangen ist;
38. "betroffene Offertsteller": sie sind noch nicht endgültig ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Offertstellern mitgeteilt wurde und entweder von der Rechtsmittelbehörde als rechtmässig anerkannt wurde oder keinem Rechtsmittelverfahren mehr unterzogen werden kann.
Art. 41
Widerruf
Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.
Art. 47a
Vertragsabschluss
Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 47b Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 47 wird beantragt.
Art. 47b
Stillhaltefrist
1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 47a bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Die Stillhaltefrist beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.
2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:
a) wenn kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht oder keine Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
b) wenn der Zuschlag dem einzigen betroffenen Offertsteller erteilt wird und es keine betroffenen Bewerber gibt; oder
c) bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder von Einzelaufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems.
Art. 53 Abs. 1 bis 2a
1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 2, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 60 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden:
a) an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, sofern es sich vorbehaltlich Bst. b um eine Vergabe von Auftraggebern nach Art. 2 oberhalb der Schwellenwerte handelt;
b) an den Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um eine Vergabe der Regierung oberhalb der Schwellenwerte handelt.
Art. 59 Abs. 1
1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 47b Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3.
Art. 60 Abs. 3 bis 5
3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.
4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 47a für nichtig zu erklären, wenn:
a) ein Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte in rechtswidriger Weise ohne vorgängige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
b) ein Verstoss gegen Art. 47a Satz 2, Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1 vorliegt und:
1. der Bewerber oder Offertsteller nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Vertragsabschluss eine Beschwerde zu erheben; und
2. dieser Verstoss mit einem Verstoss gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verbunden ist, welcher die Aussichten des Bewerbers oder Offertstellers auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat; oder
c) der Zuschlag bei einer Vergabe nach Art. 47b Abs. 2 Bst. c entgegen Art. 5a oder 23a Abs. 3 und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften erteilt wurde und der Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt.
5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks an die betroffenen Bewerber und Offertsteller, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.
Ausnahmen von der Nichtigerklärung
Art. 60a
a) Grundsatz
Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:
a) in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 Bst. a, sofern:
1. der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorgängige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Bekanntmachung veröffentlicht hat, mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschliessen; und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde;
b) in den Fällen von Art. 60 Abs. 4 Bst. c, sofern:
1. der Auftraggeber der Ansicht ist, dass kein Verstoss nach Art. 60 Abs. 4 Bst. c vorliegt;
2. der Auftraggeber einen Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller übermittelt hat; und
3. der Vertrag bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen oder bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 15 Tagen ab Zustellung geschlossen wurde und keine Vergabeverfügung beantragt wird.
Art. 60b
b) Alternative Sanktionen
1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 60a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.
2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:
a) die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten;
b) die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten;
c) die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten;
d) die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Nichtigerklärung verursacht werden.
3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.
4) Bei Verstössen gegen Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1, die nicht von Art. 60 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.
Art. 60c
Mitteilungspflicht
Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 60b Abs. 1 und 2.
Art. 62
Grundsatz
Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.
Art. 63
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5.02).
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 128/2011