921.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 408 ausgegeben am 21. Dezember 2012
Verordnung
vom 18. Dezember 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes
Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Februar 1995 über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes, LGBl. 1995 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4
4) Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden vom Amt für Umwelt, Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis e vom Amt für Bevölkerungsschutz ausgeführt.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Ausserhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturereignissen abgegolten, wenn:
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden an die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen im Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 100 %, im Wald mit Standortschutzfunktion Abgeltungen von 85 % geleistet, wenn:
Überschrift vor Art. 29
VIII. Grundlagenbeschaffung und Information
Art. 29
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef