| 174.130 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 409 |
ausgegeben am 21. Dezember 2012 |
Verordnung
vom 18. Dezember 2012
über die Abänderung der Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV), LGBl. 2007 Nr. 334, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Parkkarten sind beim Amt für Personal und Organisation mittels vollständig ausgefülltem Formular zu bestellen.
Art. 7 Abs. 2 Bst. b
b) Personen, die in Gemeinden - einschliesslich ausländischer Ortschaften - wohnen, die an das Liniennetz des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil angeschlossen sind: 160 Franken;
Art. 10
Vollzugsbehörden
1) Der Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements obliegt:
a) dem Amt für Personal und Organisation;
b) dem Amt für Bau und Infrastruktur.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:
a) die Ausgabe der Parkplatzkarten;
b) die Durchführung von Kontrollen.
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen:
a) die Organisation und Durchführung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs;
b) die Erhebung von Daten über die für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel;
c) die Beratung in Fragen des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
d) die Erstellung einer jährlichen Statistik zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und die Einreichung von Vorschlägen über Massnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung nach Art. 2 zuhanden der Regierung.
Art. 11
Kontrollen
1) Das Amt für Personal und Organisation führt regelmässig Kontrollen nach Art. 6 des Gesetzes durch oder lässt solche durchführen.
2) Ergibt eine Kontrolle, dass ein Motorfahrzeug unrechtmässig parkiert ist und einer abgabepflichtigen Person zugeordnet werden kann, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe erhoben. Die Abgabe wird mit dem nächsten Lohn verrechnet. Erhebt die betroffene Person innert fünf Arbeitstagen gegen die Erhebung der Abgabe Einspruch, so erlässt das Amt für Personal und Organisation eine Verfügung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef