Art. 33
Kostenbeteiligung (Art. 57 und 60 Abs. 1 Bst. a bis c AsylG)
1) An den Kosten für nachstehende Aufwendungen nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes hat sich der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder Schutzbedürftige in der Regel wie folgt zu beteiligen:
a) für die Einrichtung und den Unterhalt des Aufnahmezentrums, die Miete und die Einrichtung allfälliger weiterer Unterkünfte sowie die Unterbringung mit einem Beitrag in Höhe von 12 Franken pro Tag und erwachsene Person;
b) für die Verpflegung mit einem Beitrag in der Höhe der nach Art. 30 Abs. 1 anfallenden Kosten;
c) für die Versicherung und Kostenbeteiligung bei Krankheit und Unfall mit einem Beitrag in der Höhe der anfallenden Kosten.
2) Bleibt eine Person nach Beendigung einer Lohnzession (Art. 57 Abs. 1 AsylG) weiterhin in einer vom Staat gemieteten Wohnung, so hat sie die monatlichen Mietkosten zu übernehmen und sich um eine eigene Wohnung (Miete oder Eigentum) zu bemühen.