vom 20. Dezember 2012
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der Fassung des Gesetzes vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 354, wird wie folgt abgeändert:
Art. 39a Abs. 1
1) Bei vorzeitiger Pensionierung von Staatsangestellten wird die durch die vorbezogene Altersrente entstehende Kürzung gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen. Die Kürzung auf Basis der maximalen, einfachen Altersrente gilt als maximale Entschädigung bei vorzeitiger Pensionierung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
155/2012