174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 419 ausgegeben am 28. Dezember 2012
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der Fassung des Gesetzes vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 354, wird wie folgt abgeändert:
Art. 39a Abs. 1
1) Bei vorzeitiger Pensionierung von Staatsangestellten wird die durch die vorbezogene Altersrente entstehende Kürzung gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übernommen. Die Kürzung auf Basis der maximalen, einfachen Altersrente gilt als maximale Entschädigung bei vorzeitiger Pensionierung.
Überschrift vor Art. 39c
2. Vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr im
überwiegenden Interesse des Dienstgebers
Überschrift vor Art. 39e
3. Freiwillige vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 62. Altersjahr
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 155/2012