| 172.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 21. Januar 2013 |
Gesetz
vom 23. November 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBI. 2003 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG)
Überschrift vor Art. 3
II. Parlamentsdienst
Art. 3
Bestellung, Organisation
1) Der Landtag verfügt über einen Parlamentsdienst, der ihm verantwortlich ist und nach seinen Weisungen arbeitet.
2) Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag, die weiteren Mitarbeiter des Parlamentsdienstes werden durch das Landtagspräsidium bestellt.
3) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Landtagspräsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Staatsangestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
Art. 4
Dienstverhältnis, Dienstrecht
1) Soweit in diesem Gesetz und in der Geschäftsordnung für den Landtag nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Parlamentsdienstes sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden vom Landtagspräsidenten getroffen.
3) Verfahren zur Sicherung der Aufgabenerfüllung oder Beendigung des Dienstverhältnisses werden vom Landtagspräsidenten durchgeführt.
Art. 5
Personalrekrutierung, Organisation
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet in Absprache mit dem Landtagssekretär zuhanden des Landtagspräsidiums die Geschäfte in Zusammenhang mit der Personalrekrutierung vor.
2) Das Amt für Personal und Organisation und das Amt für Informatik betreuen den Parlamentsdienst in Fragen der Organisation und der Datenverarbeitung wie Amtsstellen.
Art. 6 Abs. 3
3) Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. In diesem Falle ist die Regierung verpflichtet, die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Art. 6a
Behandlung angenommener Motionen
1) Die Regierung hat eine Motion spätestens innert zwei Jahren zu erfüllen. Art. 11 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist.
3) Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion begründet. Dieser Antrag ist innert einer Frist von sechs Monaten ab Überweisung der Motion zu stellen.
4) Wird ein Antrag auf Abschreibung vom Landtag abgelehnt, so muss die Regierung den Antrag der Motion innert sechs Monaten oder innert der vom Landtag zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.
Art. 7 Abs. 2
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt schriftlich bis spätestens zur vierten Landtagssitzung nach der Überweisung. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung. Art. 11 bleibt vorbehalten.
Art. 8 Abs. 2 und 5
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form bis zur dritten Landtagssitzung nach der Überweisung der Interpellation. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.
5) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. Die Regierung hat nur das Wort, wenn eine Diskussion beschlossen wird.
Art. 9 Abs. 3
3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.
Sachüberschrift vor Art. 9a
Gesetzesinitiative
Art. 9a
a) Vorprüfung
1) Der Landtagspräsident übermittelt das Initiativbegehren zur Vorprüfung an die Regierung.
2) Die Regierung überprüft innert der Frist von vier Wochen ab Überweisung, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht. Sie übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung.
Art. 10 Sachüberschrift
b) Stellungnahme der Regierung
Art. 11a
Abschreibung parlamentarischer Eingänge
1) Parlamentarische Eingänge können abgeschrieben werden, wenn sie im Rahmen einer Vorlage erledigt werden oder auf Antrag des Landtagspräsidiums oder der Regierung, wenn sie bereits erledigt sind.
2) Wenn parlamentarische Eingänge nicht innerhalb der gleichen Legislaturperiode erledigt werden, stellt die Regierung einen begründeten Antrag auf deren Aufrechterhaltung oder Abschreibung.
Überschrift vor Art. 11b
IIIa. Weitere parlamentarische Mittel
Art. 11b
Aktuelle Stunde
1) In der Aktuellen Stunde wird ein Thema von landespolitischer Bedeutung behandelt. Der Landtagspräsident informiert die Regierung zeitgleich mit der Information der Abgeordneten über das Thema der Aktuellen Stunde.
2) Die Regierung nimmt in der Regel an der Aktuellen Stunde teil, und es kommt ihr ein Rederecht zu.
Art. 11c
Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen
Die Mitwirkung des Landtages bei der Festlegung oder Änderung von Eigner- oder Beteiligungsstrategien für öffentliche Unternehmen durch die Regierung richtet sich nach dem Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (ÖUSG).
Art. 13
Geschäftsplanung
Die Regierung legt dem Landtagspräsidium an seiner ersten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei Monaten nach Amtsantritt eine Liste der in der Sitzungsperiode voraussichtlich zu behandelnden grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte (Geschäftsplanung) vor. Die Geschäftsplanung ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
Art. 14
Berichte und Anträge zu Vorlagen
1) In den Berichten und Anträgen an den Landtag informiert die Regierung den Landtag ausführlich über die Notwendigkeit von Vorlagen und zeigt die Schwerpunkte und Auswirkungen auf. Die Regierung hat dem Landtag auf Anfrage alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich eine Vorlage massgeblich abstützt, bekannt zu geben. Regierungs- und verwaltungsinterne Dokumente sind von dieser Pflicht zur Bekanntgabe ausgenommen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Regierung übermittelt die Berichte und Anträge direkt an die Mitglieder des Landtages. Bei der Zusendung von Berichten an einzelne Landtagskommissionen erfolgt die Übermittlung in der Regel über den Parlamentsdienst.
Art. 15 Abs. 2
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.
Art. 16 Abs. 1
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens sechs Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, den Mitgliedern des Landtages übermittelt worden sein.
Art. 16a
Information durch die Regierung
Über vorgängigen Antrag des Landtagspräsidenten informiert die Regierung den Landtag über den Inhalt und die Bedeutung einer zu behandelnden Vorlage. Bei Bedarf kann sie hierzu Fachpersonen beiziehen. Bei Ablehnung des Antrages informiert die Regierung den Landtagspräsidenten.
Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Beizug von Regierungsmitgliedern und Staatsangestellten
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.
3) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträge und Abklärungen in der Pflicht.
Art. 18
Finanzkommission
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Die Kommission übermittelt ihre Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen den Mitgliedern des Landtages sowie der Regierung.
Art. 19 Abs. 3 und 4
3) In dringenden Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission, welches umgehend die Kommission informiert.
4) Die Aussenpolitische Kommission informiert die Mitglieder des Landtages sowie die Regierung über die getroffenen Beschlüsse in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.
Art. 25 Abs. 2 und 2
bis
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen.
2bis) Die Regierung hat der Geschäftsprüfungskommission alle relevanten Dokumente (insbesondere Berichte, Abklärungen, Gutachten), auf welche sich ein Entscheid massgeblich abstützt, bekannt zu geben.
Art. 30 Abs. 3
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
Art. 34 Abs. 1
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.
Art. 35
Befragung von Staatsangestellten
1) Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Staatsangestellter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.
2) Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
Art. 36
Geheimhaltungspflicht
In Bezug auf die von Staatsangestellten gemachten Äusserungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sowie in Bezug auf die herausgegebenen, von der Regierung als vertraulich bezeichneten Akten sind die Mitglieder, Sekretäre, Protokollführer, Personen gemäss Art. 34 und 35 sowie allfällig beigezogene Sachverständige einer Untersuchungskommission zur Geheimhaltung verpflichtet.
Art. 44 Abs. 2
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.
Auf parlamentarische Eingänge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, findet das bisherige Recht Anwendung.
Abänderung von Bezeichnungen
1) Die Bezeichnung "Landtagssekretariat" ist durch die Bezeichnung "Parlamentsdienst", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. cc und Art. 13 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes;
b) Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetzes;
c) Art. 11 Bst. b Ziff. 3, Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 des Finanzkontrollgesetzes.
2) Die Bezeichnung "Landtagsbüro" ist durch die Bezeichnung "Landtagspräsidium", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 des Finanzkontrollgesetzes;
b) Art. 13 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 5 Bst. b des Besoldungsgesetzes;
c) Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Parlamentarische Initiative vom 30. Mai 2012 (Bericht und Stellungnahme der Besonderen Landtagskommission zur Reform der Geschäftsordnung für den Landtag vom 30. Mai/ 29. Oktober 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung)