| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 18 |
ausgegeben am 22. Januar 2013 |
Verordnung
vom 15. Januar 2013
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 53 Abs. 1 und 5 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 57a
Pflicht zur Abgaswartung
1) Für in Liechtenstein zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
a) Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System);
b) Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor;
c) landwirtschaftliche Arbeitskarren;
d) vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen;
e) Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen.
2) Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:
a) leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen;
b) leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen;
c) schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Art. 57b
Wartungsfristen
Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb der folgenden Fristen warten lassen:
a) leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
1. ohne Katalysator: alle 12 Monate;
2. mit Katalysator: alle 24 Monate;
b) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate;
c) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate.
Art. 57c
Pflichten des Führers und des Halters
1) Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgaswartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
2) Für Fahrzeuge mit einem anerkannten OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter