741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 19 ausgegeben am 22. Januar 2013
Verordnung
vom 15. Januar 2013
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund der Art. 11 bis 14, 23, 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 69 Abs. 4 und 5
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Motorfahrzeugkontrolle mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.
5) Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.
Art. 70 Abs. 2 bis 4
2) Wird der Motorfahrzeugkontrolle ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert sie:
a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
b) die Löschung des Eintrags.
3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.
4) Aufgehoben
Art. 71 Abs. 3
3) Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
a) bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3 500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b) bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter