312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 40 ausgegeben am 31. Januar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 1a bis 4
1) Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und dem IUG (nachfolgend Institute) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
1a) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für Institute tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Institut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so kann ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat übermittelt werden. § 96 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Institut zuzustellen. Die Zustellung an die sonst aus der Geschäftsverbindung hervorgehenden und bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Institut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch für das Institut tätige Personen den Vertragspartner oder Dritte nicht über laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen.
4) Will das Institut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 96 ff. vorzugehen. Das Mitteilungsverbot nach Abs. 3 bleibt davon unberührt.
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderte Verfahrensbestimmung ist in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmung vorzugehen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 77/2012 und 134/2012