| 172.015 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 41 |
ausgegeben am 31. Januar 2013 |
Gesetz
vom 21. Dezember 2012
über die Abänderung des Informationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19
Regierungskanzlei
1) Die Information der Bevölkerung erfolgt durch die Regierungskanzlei. Diese steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Regierungskanzlei koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Sie unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen.
Art. 34 Abs. 1 und 2
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Regierungskanzlei.
2) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
145/2012