950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 62 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. l
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
Art. 2a
Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden Vermögensverwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.
4) Die von Vermögensverwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder an alternativen Investmentfonds;
Art. 6 Abs. 2
2) Der Antrag ist in deutscher Sprache und die einzureichenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.
Art. 10a Abs. 2 Bst. a
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG;
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des UCITSG oder in einen Verwalter (AIFM) des AIFMG umgewandelt werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c
c) Wirtschaftsprüfer nach dem UCITSG oder AIFMG.
Anhang Artikelverweis sowie Ziff. I Unterziff. 1 Bst. e
Anhang
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c)
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwaltungsgesellschaften oder alternative Investmentfonds und ihre AIFM;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2012 und 132/2012