vom 19. Dezember 2012
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG (nachfolgend Institute) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2012 und
132/2012