411.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 69 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 131a Abs. 1
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 30 %.
II.
Übergangsbestimmung
Die Kostenbeteiligung nach diesem Gesetz findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2014 entstehenden Kosten Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 27/2012 und 140/2012