vom 20. Dezember 2012
Das Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 131a Abs. 1
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 30 %.
Die Kostenbeteiligung nach diesem Gesetz findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2014 entstehenden Kosten Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
27/2012 und
140/2012