Art. 2 Abs. 4 Bst. d, e und i bis m
d) die Beiträge einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeeinrichtung bei unselbständig Erwerbenden sowie für jede bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen beteiligte Person eine von der Regierung mit Verordnung festzulegende Pauschale für Prämien an die obligatorische Krankenversicherung in der Höhe von höchstens 1 400 Franken; die Regierung kann für bestimmte Personenkategorien den Pauschalabzug ausschliessen;
e) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für die häusliche Betreuung, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder andere Leistungen gedeckt sind. Bei Bezug von Betreuungs- und Pflegegeld wird als nicht gedeckte Kosten der häuslichen Betreuung höchstens das zwölffache des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer vom Einkommen abgezogen;
i) für jede bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen beteiligte Person eine von der Regierung mit Verordnung festzulegende Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung. Die Pauschale darf nicht höher als die im Gesetz über die Krankenversicherung für eine Person vorgesehene maximale Kostenbeteiligung sein. Die Regierung kann für Personenkategorien den Pauschalabzug ausschliessen;
k) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für den Heimaufenthalt;
l) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte; die Regierung legt mit Verordnung die Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberechtigt sind, fest und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird;
m) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für die zahnärztliche Behandlung im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung.