831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 70 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3bis
2) Für die Vergütung von ausgewiesenen Kosten für die häusliche Betreuung gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. e, die allgemeine Lebenshaltung von Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. h, die Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. i, den Heimaufenthalt gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. k und Art. 3 Abs. 2 sowie Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. l erhöht sich die Einkommensgrenze um zwei Drittel. Die Regierung kann durch Verordnung die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird.
3bis) Die ausgewiesenen Kosten für die zahnärztliche Behandlung nach Art. 2 Abs. 4 Bst. m werden unabhängig vom Jahresbetrag der Ergänzungsleistung nach Abs. 3 separat vergütet.
Art. 2 Abs. 4 Bst. d, e und i bis m
d) die Beiträge einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienausgleichskasse, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeeinrichtung bei unselbständig Erwerbenden sowie für jede bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen beteiligte Person eine von der Regierung mit Verordnung festzulegende Pauschale für Prämien an die obligatorische Krankenversicherung in der Höhe von höchstens 1 400 Franken; die Regierung kann für bestimmte Personenkategorien den Pauschalabzug ausschliessen;
e) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für die häusliche Betreuung, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder andere Leistungen gedeckt sind. Bei Bezug von Betreuungs- und Pflegegeld wird als nicht gedeckte Kosten der häuslichen Betreuung höchstens das zwölffache des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer vom Einkommen abgezogen;
i) für jede bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen beteiligte Person eine von der Regierung mit Verordnung festzulegende Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung. Die Pauschale darf nicht höher als die im Gesetz über die Krankenversicherung für eine Person vorgesehene maximale Kostenbeteiligung sein. Die Regierung kann für Personenkategorien den Pauschalabzug ausschliessen;
k) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für den Heimaufenthalt;
l) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte; die Regierung legt mit Verordnung die Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberechtigt sind, fest und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird;
m) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für die zahnärztliche Behandlung im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung.
Art. 2bis Abs. 1
1) Die Regierung kann die Beträge nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie 4 Bst. d, f und h in angemessener Weise an die Teuerung anpassen.
Art. 3ter
Aufgehoben
Art. 3sexies Sachüberschrift und Abs. 3
Wahlrecht betroffener Personen und Zusammenarbeit mit Durchführungsstellen
3) Die Liechtensteinische Invalidenversicherung kann mit den Durchführungsstellen nach Abs. 1 und 2 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Tarife für besondere medizinische Massnahmen abschliessen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 3octies Abs. 3 Bst. a
a) ein ärztlicher Bericht eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit von mehr als drei Monaten bestätigt; und
Art. 3undecies
Änderung der Verhältnisse
Ändert sich die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person wesentlich und voraussichtlich für eine Dauer von mehr als drei Monaten, so ist das Betreuungs- und Pflegegeld entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Art. 8 Abs. 3
3) Die Aufwendungen werden der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Liechtensteinischen Invalidenversicherung in zwölf Raten monatlich im Voraus überwiesen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2012 und 141/2012