vom 20. Dezember 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 63septies Abs. 1 Bst. a und Abs. 6 Bst. c
1) Betreuungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet:
a) für jene Kalenderjahre, in denen Versicherte ihre in erheblichem Masse pflege- und hilfsbedürftigen Angehörigen betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt oder in einem nicht weiter als 30 Kilometer (Wegstrecke) entfernt gelegenen Haushalt wohnen;
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:
c) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2012 und
141/2012