vom 20. Dezember 2012
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 104a Abs. 2 und 3 Ziff. 1
2) Zur Unterstützung einer Observation sind zulässig, sofern sie ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre:
1. der verdeckte Einsatz von Geräten, die der Bildaufzeichnung und Bildübertragung an öffentlich zugänglichen Orten dienen, und
2. der verdeckte Einsatz von Geräten, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, sowie das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher Geräte.
3) Sofern die Observation
1. durch den Einsatz von Geräten nach Abs. 2 unterstützt wird oder
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2012 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
130/2012 und
153/2012