| 640.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 82 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Verordnung
vom 29. Januar 2013
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31
Beteiligungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG)
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder an alternativen Investmentfonds (AIF) stellen keine Beteiligung an einer juristischen Person dar. Soweit der OGAW oder AIF seinerseits in Beteiligungen an juristischen Personen investiert, werden solche Anlagen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG besteuert.
Art. 32 Abs. 1
1) Ausgangsgrösse bei der Bestimmung des modifizierten Eigenkapitals ist das nach Art. 18 bzw. 21 ermittelte Eigenkapital unter Berücksichtigung besteuerter Mehr- und Minderwerte. Bei OGAW und AIF ist nur das Eigenkapital anzusetzen, das nicht auf das verwaltete Vermögen nach dem UCITSG und dem AIFMG entfällt.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef