831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 86 ausgegeben am 8. Februar 2013
Verordnung
vom 5. Februar 2013
über die Abänderung der Invalidenversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung; IVV), LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41 Abs. 1 und 2
1) Das Taggeld für behinderte Personen, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr, sowie für Behinderte in beruflicher Erstausbildung beträgt 35 Franken.
2) Die Regelungen von Abs. 1 gelten auch für Versicherte, die wegen ihrer Invalidität eine berufliche Erstausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten. Sofern jedoch der während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Lehrlingslohn höher ist als das Taggeld nach Abs. 1, wird das Taggeld auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Lehrlingslohnes erhöht.
Art. 47 Abs. 1
1) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiterinnen und Berufsarbeiter:
Nach Vollendung von ... Altersjahren
Vor Vollendung von ... Altersjahren
Prozentsatz
 
21
70
21
25
80
25
30
90
30
 
100
Art. 53
Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 68 Abs. 1
1) Wer auf Leistungen der Anstalt Anspruch erhebt, hat sich mit Anmeldeformular anzumelden.
Art. 84 Abs. 3
3) Ohne Bescheinigung kann die Anstalt ein Taggeld für längstens 31 Tage ausrichten, wenn:
a) eine Eingliederungsmassnahme mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Monaten vorliegt; und
b) es sich nicht um den letzten Monat der Eingliederungsmassnahme handelt.
Überschriften vor Art. 89
E. Die Revision und Wiedererwägung der Leistungen
I. Revision
Überschrift vor Art. 93
II. Wiedererwägung
Art. 93
Änderung des Anspruchs
1) Leistungen können im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 78bis des Gesetzes nur dann rückwirkend abgeändert werden, wenn:
a) sie durch falsche Angaben oder durch die Verletzung der Meldepflicht erwirkt wurden;
b) aufgrund eines Berechnungsfehlers in sinngemässer Anwendung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu hohe oder tiefe Leistungen ausgerichtet wurden; die Verjährungs- und Verwirkungsfristen sind zu beachten.
2) Art. 92 Abs. 3 findet im Übrigen sinngemäss Anwendung.
Art. 102bis
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef