| 814.301.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 110 |
ausgegeben am 5. März 2013 |
Verordnung
vom 26. Februar 2013
über die Abänderung der Luftreinhalteverordnung
Aufgrund von Art. 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 245, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. e Einleitungssatz und Abs. 2
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
e) "übermässige Immissionen": Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6, einen oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 oder einen oder mehrere kritische Werte nach Anhang 7b überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2008/50/EG und 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.
Art. 13 Abs. 5
5) Für Emissionsmessungen und Kontrollen finden die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.
Art. 15 Abs. 4
4) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung.
Art. 16 Abs. 2
2) Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Amt für Umwelt legt die geeigneten Messverfahren fest. Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gilt die schweizerische Messmittelverordnung (SR 941.210).
Überschriften vor Art. 26
III. Immissionen
A. Ermittlung und Beurteilung
Art. 26 Abs. 2
2) Es führt dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und wendet dabei auch die Vorgaben der massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG, an.
Art. 29
Beurteilung der Immissionen
Das Amt für Umwelt beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e). Es wendet dabei auch die Kriterien zur Beurteilung von Immissionen nach den massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG, an.
Überschrift vor Art. 29a
B. Massnahmenplan und Information
Art. 29a
Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
1) Der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes hat für Gebiete, in denen ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 oder ein oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 überschritten sind, mindestens die im Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG genannten Informationen zu enthalten.
2) Der Massnahmenplan muss geeignete Massnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Er kann zusätzlich gezielte Massnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Kindern, enthalten.
Art. 29b
Information der Öffentlichkeit
1) Wird die Informationsschwelle nach Anhang 7a oder eine der dort festgelegten Alarmschwellen überschritten, ist die Öffentlichkeit über Radio, Fernsehen, Zeitungen oder Internet zu informieren.
2) Werden die Informationsschwelle oder Alarmschwellen überschritten, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Nachbarstaaten so schnell wie möglich zu informieren.
3) Sobald Liechtenstein von einem Nachbarstaat über die Überschreitung der Informationsschwelle oder Alarmschwellen informiert wird, ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren.
4) Das Amt für Umwelt stellt im Rahmen der Information nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, Interessensvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände, angemessen und rechtzeitig informiert werden über:
a) die Luftqualität nach den Vorgaben in Anhang XVI der Richtlinie 2008/50/EG; und
b) den Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes.
5) Die Informationen nach Abs. 4 sind kostenlos über leicht zugängliche Medien einschliesslich des Internets oder jede andere geeignete Form der elektronischen Kommunikation zu Verfügung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1j.01) entsprechen.
6) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10 und PM2,5, Blei, Benzol, Ozon sowie Kohlenmonoxid. Die Jahresberichte haben den Vorgaben von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG zu entsprechen.
Überschrift vor Art. 29c
C. Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5
Art. 29c
Grundsatz
1) Das Amt für Umwelt setzt ein nationales Ziel zur Reduzierung der PM2,5-Exposition nach Anhang XIV Abschnitt B der Richtlinie 2008/50/EG fest. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM2,5-Exposition im Referenzjahr 2010 abhängig.
2) Das Amt für Umwelt berechnet den Indikator nach Abs. 1 nach Anhang XIV Anschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG.
3) Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition darf den Wert von 20 µg/m³ ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr überschreiten.
4) Das nationale Ziel ist ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten.
Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 Bst. c
c) für Anlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2010/75/EU
Anhang 7a
Es wird folgender neuer Anhang 7a eingefügt:
Anhang 7a
(Art. 29b Abs. 1)
Informationsschwellen und Alarmschwellen
1 Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid
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Schadstoff
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Alarmschwellen1
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Schwefeldioxid
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500 µg/m³
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Stickstoffdioxid
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400 µg/m³
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1 Die Werte sind drei aufeinander folgende Stunden an Orten zu messen, die für die Luftqualität im Staatsgebiet repräsentativ sind.
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2 Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon
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Zweck
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Mittelungszeitraum
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Schwellenwert
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Information
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1 Stunde
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180 µg/m³
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Alarm
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1 Stunde1
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240 µg/m³
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1 Im Zusammenhang mit der Durchführung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinander folgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.
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Anhang 7b
Es wird folgender neuer Anhang 7b eingefügt:
Anhang 7b
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e)
Kritische Werte für den Schutz der Vegetation
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Mittelungszeitraum
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kritischer Wert
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Toleranzmarge
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Schwefeldioxid Kalenderjahr und Winter
(1. Oktober bis 31. März)
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20 µg/m³
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keine
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Stickstoffoxid Kalenderjahr
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30 µg/m³ Nox
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keine
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Anhang 8
Der bisherige Anhang 8 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 8
(Art. 1 Abs. 3)
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ak.01);
b) der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 14c.01);
c) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (
ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef