| 232.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 119 |
ausgegeben am 8. März 2013 |
Verordnung
vom 5. März 2013
über die Abänderung der Markenschutzverordnung
Aufgrund von Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung), LGBl. 1997 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Vertretungsvollmacht
Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Amt für Volkswirtschaft vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Art. 19 Abs. 1
1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Volkswirtschaft die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.
Art. 37
Form der Veröffentlichung
Angaben nach Art. 36 werden im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef